1.2.1 Der Katalog der versicherten Personen nach § 2 I SGB
VII
Nr. 1 "Beschäftigte" (z.B. Arbeiter, Angestellte,
Auszubildende)
Beschäftigte im bezeichneten Sinne, also insbesondere die
Arbeiter und Angestellten, sind kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall,
Wegeunfall, Berufskrankheit versichert. Während es bislang
in der Reichsversicherungsordnung hieß, versichert nach
§ 539 I Nr. 1 RVO sind die aufgrund eines Arbeits-, Dienst-
oder Lehrverhältnisses Beschäftigten, hat man den versicherten
Personenkreis in der Nr. 1 der Neufassung des Kataloges der versicherten
Personen (§ 2 I Nr. 1 SGB VII) nunmehr als "Beschäftigte"
definiert.
Hier nun fangen die Widersprüche in der Begriffsbestimmung
an. Beschäftigt mit einer Arbeit ist nicht nur der Angestellte
oder Arbeiter, sondern auch der Selbständige. Der Selbständige
ist aber wiederum hier nicht erfaßt. Beschäftigung
soll nach § 7 SGB IV die nichtselbständige Arbeit sein,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Vor allen Dingen
unter dem Aspekt, daß nach Lauterbach Anmerkung 4 zu §
2 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestimmte
Personen, sondern Tätigkeiten versichert sein sollen, erweist
sich der aufgezeigte Widerspruch als bedeutsam, daß selbständige
Beschäftigungen vom Versicherungsschutz hier ausgeschlossen
werden, d.h. an der Hauptstelle des Kataloges der versicherten
Tätigkeiten. Denn wenn man an die Tätigkeit anknüpft,
so muß man dem grundsätzlich bzw. oft unversicherten
Unternehmer, der andererseits Beiträge für seine Mitarbeiter
an die Berufsgenossenschaft zahlt, einräumen, daß dieser
doch auch eine Tätigkeit ausübt, nämlich genau
eine Arbeitstätigkeit, und er mit dieser Arbeitstätigkeit
beschäftigt ist. Dieser Personenkreis ist allerdings nach
der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht gemeint, wenn es
in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII "Beschäftigte"
heißt. Die Tatsache, daß Unternehmer unversichert
sind und von der gesetzlichen Unfallversicherung insofern ausgenommen,
d.h. ohne Versicherungsschutz dastehen, kann sozialpolitisch nicht
befriedigen, schon deshalb nicht, weil diese Unternehmer sehr
wohl Mitglied der Berufsgenossenschaft sein können und müssen.
Hinweis: Der Versicherungsschutz des Arbeiters hängt
nicht davon ab, ob sein Lohn bezahlt ist oder der Unternehmer
dieserhalb Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft
hat.
Wer in einem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis steht, fällt
nicht unter die Nr. 2 des § 2 SGB VII, sondern ebenfalls
unter die Nr. 1 als "Beschäftigter". Sinn und Zweck
der Nr. 2 ist es, "Lernende" während der beruflichen
Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten,
Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen möglichst
umfassend unter Versicherungsschutz zu stellen. Nach Bundessozialgericht,
BSGE 43, 60, 62 soll die Bestimmung der Berufsbezogenheit hinsichtlich
der Aus- und Fortbildung weit auszulegen sein. Wenn hier das Wort
Auslegung fällt, sei dazu ein allgemeingültiger Hinweis
genannt.
Tip: Führen Sie immer bei Auslegungsfragen die
zentrale Auslegungsvorschrift des Sozialgesetzbuches
§ 2 II SGB I an, weil diese vom zwingenden gesetzlichen
Wortlaut her für Sie extrem günstig gestaltet ist.
Der Gesetzgeber gibt wörtlich für die Auslegung durch
das Gericht und durch die Berufsgenossenschaft vor:
"Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung
der Vorschriften dieses
Gesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten;
dabei ist sicherzustellen, daß die
sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden."
In § 4 SGB I ist die gesetzliche Unfallversicherung ausdrücklich
erwähnt. Die Auslegungspraxis der Berufsgenossenschaften
und der Sozialgerichtsbarkeit fühlt sich auf dem Gebiet der
gesetzlichen Unfallversicherung allerdings nicht dieser gleichwohl
zwingenden Auslegungsvorschrift verpflichtet, die zu Ihren Gunsten
geschaffen wurde.
Hinweis: Selbst wenn Sie in der mündlichen Verhandlung
vor dem Gericht auf die Auslegungs-vorschrift hinweisen, finden
Sie in den Urteilsgründen des Gerichts trotzdem keine
Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift. Dies würde nicht
zum Ergebnis passen, wo man doch die strengen Regeln des Berufskrankheitenrechts
etwa betont oder den sogenannten Strengbeweis strapaziert.
Ein Sozialgericht, das gezwungen war, sich mit dieser Auslegungsvorschrift
zu befassen, erklärte die Auslegungsvorschrift des §
2 II SGB I kurzerhand zu einem wörtlich "verunglückten
Programmsatz" des Gesetzgebers. Bilden Sie sich selbst Ihre
Meinung zu dieser richterlichen Auffassung, die weiß Gott
nicht selten in der Sache anzutreffen ist.
Aber zurück zum Katalog der versicherten Personen. Im Zusammenhang
mit der Nr. 2 des Kataloges im Sozialgesetzbuch VII zur Unfallversicherung
§ 2 I Nr. 2 "Lernende" sollte ebenfalls die Nr.
8a des Katalogs in den Blick gerückt werden, weil hier an
versicherten Personen die Schüler bezeichnet sind sowie die
Studierenden, dann aber auch die Kinder während des Besuchs
von Tageseinrichtungen.
|