L. Hat der Unternehmer das Recht, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu betreiben?Weil der Unternehmer ansonsten Rückgriffsansprüchen ausgesetzt sein könnte, hat der Gesetzgeber ihm das Recht eingeräumt, seinerseits als Unternehmer die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu betreiben. Der Unternehmer kann also statt des Berechtigten die Feststellung beantragen, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Der Unternehmer kann auch das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. M. Der Haftungsausschluß zugunsten der UnternehmerDer Haftungsausschluß zugunsten des Unternehmers gegenüber
dem Betroffenen kann nur dann greifen, wenn die Berufsgenossenschaft
den Versicherungsfall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
anerkennt, §§ 104, 108 N. Die hilfsweise ArbeitgeberhaftungLehnt die Berufsgenossenschaft kategorisch ihre Einstandspflicht ab, und zwar bestätigt durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, kommt die hilfsweise Arbeitgeberhaftung in Betracht. Diese Haftung ist deshalb für den Unternehmer gefährlich, weil eine Haftung bei Aufopferung von Leib und Leben durch die Arbeit auch ohne ein Verschulden des Arbeitgebers denkbar ist, § 670 analog Bürgerliches Gesetzbuch. Man kann nicht sagen, daß durch den gezahlten Lohn etwa auch die Einbuße des Lebens im Asbestkrebsfall abgegolten wäre. O. Hat der Sozialhilfeträger bzw. das Sozialamt das Recht, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu betreiben?Nach § 91a Bundessozialhilfegesetz hat sogar der Träger der Sozialhilfe, der sonst eintrittspflichtig ist, die Möglichkeit, die Feststellung der Sozialleistungen gegenüber der Berufsgenossenschaft zu betreiben. |