F. Wie und wo melde ich meinen Arbeitsunfall,
meine Berufskrankheit an?
Sie können persönlich durch einfachen Brief an die
Berufsgenossenschaft Anspruch auf Entschädigung Ihres Arbeitsunfalls
oder Ihrer Berufskrankheit stellen. Richten Sie Ihren Antrag an
die falsche Berufsgenossenschaft, so dürfte dies unschädlich
sein. Diese Berufsgenossenschaft muß an den zuständigen
Träger weiterleiten. Wenn Sie seit Jahren an einem Lungenkrebs
leiden und dieser durch Asbest verursacht ist, laufen Sie Gefahr,
daß Ihre Familie den Anspruch auf die Lebzeitenrente verliert,
wenn der Anspruch nicht zu Lebzeiten angemeldet wird.
Tip: Zur Vermeidung dieses Anspruchsverlustes sollte
im Berufskrebsfall umgehend der Fall bei der Berufsgenossenschaft
angemeldet werden.
Dies ist bereits wie gesagt durch einfachen Brief des Betroffenen
möglich.
Tip: Stellen Sie zugleich Entschädigungsantrag
und erwähnen Sie bitte dieses Wort, und zwar auf alle in
Betracht kommende Leistungen, Verletztengeld etwa, Verletztenrente,
Pflegegeld usw..
Wird der Fall erst nach Ihrem Tod angemeldet, erlöschen
der Anspruch auf die Verletztenvollrente und sonstige Ansprüche
auf Geldleistungen wie das Pflegegeld, die ansonsten unter Umständen
für 3 Jahre rückwirkend zu zahlen sind, wenn sich das
Feststellungsverfahren der Berufsgenossenschaft zu Ihren Lebzeiten
hinausgezögert hat. Verlassen Sie sich nicht darauf, daß
schon der Arbeitgeber oder der behandelnde Arzt im Ernstfall die
Anzeige erstattet hat. Dies unterbleibt nur zu oft.
Tip: Stellen Sie in jedem Fall zusätzlich selbst
Antrag bei der Berufsgenossenschaft, und zwar ausdrücklich
auf Entschädigung.
Kann die Berufsgenossenschaft Sie darauf verweisen, daß
der Arbeitgeber keine Unfallanzeige erstattet hat, und mit dieser
Begründung die Aufnahme eines Feststellungsverfahrens ablehnen?
Tip: In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit
der Untätigkeitsklage.
Höchst anfechtbar ist die berufsgenossenschaftliche Praxis
zu Anträgen der Betroffenen auf Berufskrankheitsentschädigung,
insofern als man dem Erkrankten eine Berufskrankheitenliste schickt
und diesen auffordert, sein Hausarzt möge gegebenenfalls
ärztliche Berufskrankheitsanzeige erstatten. Vorher würde
die Berufsgenossenschaft kein Feststellungsverfahren einleiten.
Hinweis: Die Berufsgenossenschaft verkennt, daß
das Feststellungsverfahren bereits mit Ihrem Entschädigungsantrag
an die Berufsgenossenschaft eröffnet ist. Sie haben die
Möglichkeit der Untätigkeitsklage.
Oft ist es so, daß man vom Hausarzt gar nicht erwarten
kann, die betreffenden Zusammenhänge zu erkennen, weil es
sich um eine Spezialmaterie handelt, ob bei den Asbestkrebsfällen
oder anderen Berufskrankheiten. Was können Sie tun, wenn
der Arzt trotz Kenntnis der Diagnose eines Asbestmesothelioms
seine ärztliche Berufskrankheitsanzeige verspätet bei
der Berufsgenossenschaft einreicht?
Fall: Der asbestmesotheliomkranke Versicherte liegt
im Krankenhaus. Die Ärzte sagen den Angehörigen, die
Berufskrankheitsanzeige würde vom Krankenhaus erstattet,
was aber sich dann wegen Schwierigkeiten im Schreibbüro
usw. verzögert. Die Berufsgenossenschaft erfährt erst
nach dem Tode des Versicherten von der Berufskrankheit.
Sind die Ansprüche auf die Lebzeitenleistungen, Verletztenrente,
Pflegegeld nun erloschen? Nach einer neueren Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, auf die Sie sich berufen können, muß
sich die Berufsgenossenschaft das Fehlverhalten des Arztes zurechnen
lassen, wenn eine sogenannte Funktionseinheit besteht in dem Sinne,
daß der Arzt mit der Anzeige im Bereich der Berufsgenossenschaft
und dieser gegenüber tätig zu werden hat. Das Bundessozialgericht
zieht den Vergleich mit dem Fehlverhalten eines Kassenarztes bei
der nicht rechtzeitigen Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Entscheidend ist letztlich der Einzelfall, ob bei verspäteter
Meldung durch den Arzt und Unterbleibens der Meldung zu Lebzeiten
gleichwohl für die Berufskrankheit nachträglich die
gesetzlichen Leistungen durch die Berufsgenossenschaft zu gewähren
sind. Daß überhaupt gesetzliche Ansprüche wie
die Lebzeitenrente im Asbestkrebsfall von deren Anhängigkeit
zu Lebzeiten bei der Berufsgenossenschaft abhängig gemacht
werden, erinnert an den unwürdigen Wettlauf, den man im bürgerlichrechtlichen
Schadenersatzbereich früher den Betroffenen beim Schmerzensgeldanspruch
zumutete, der sich damals nicht vererbte, wenn er nicht rechtshängig
gemacht worden war. Diesem ähnlichen Mißstand beim
Schmerzensgeldanspruch des § 847 Bürgerliches Gesetzbuch
hat der Gesetzgeber jedenfalls durch zwischenzeitliche Änderung
abgeholfen.
Ein Muster einer persönlichen Anzeige des Betroffenen durch
den Anwalt bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit findet sich im
Anhang.
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