Arbeitsunfall - Die Abfindungen und Abfindung - Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein | Arbeitsunfall & Arbeitsunfälle

E. Die Abfindungen



E. Die Abfindungen

In den ersten drei Jahren nach dem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft statt der vorläufigen Rente eine Gesamtvergütung gewähren.

Hinweis: Die Gesamtvergütung ist nicht das geeignete Mittel, wenn ein erheblicher Dauerschaden verbleiben wird.

Kleine Verletztenrenten unter 40 % werden nach dem Kapitalwert abgefunden.

Vorsicht: Die Abfindung der Verletztenrente ist der Erfahrung nach kein Geschäft für Sie, sondern für die Berufsgenossenschaft.

Fall: Wenn bei einem 26-jährigen eine Jahresrente von 25 % mit dem Kapitalwert 17,3 abgefunden wird, errechnet sich bei einer Jahresrente von DM 5.400,- eine Abfindungssumme von DM 5.400,- mal 17,3 gleich DM 93.420,-.

Rechnen Sie einmal nach. Der 26-jährige erhält seine Verletztenrente also für einen Zeitraum von 17,3 Jahren vorausgezahlt, abzüglich also der jährlichen Dynamisierung. Erreicht der 26-jährige ein Alter von 86 Jahren, hat er darüber hinaus einen Rentenverlust von mehr als 40 Jahren.

Hinweis: Haben Sie allerdings nur noch eine geringe Lebenserwartung, dann will die Berufsgenossenschaft Ihre Rente aber nicht abfinden.

Große Verletztenrenten ab 40 % MdE werden nur zur Hälfte für einen Zeitraum von 10 Jahren abgefunden. Gezahlt wird das Neunfache des Jahresbetrages.

Bei der ersten Wiederheirat wird die Witwen- oder Witwerrente mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Besser als eine Abfindung ist in jedem Falle der Antrag auf eine etwaige Rentenvorauszahlung für einen bestimmten Zeitraum. Prüfen Sie auch, ob nicht die Zahlung einer Geldsumme aus dem Gesichtspunkt der Berufshilfe etwa in Betracht kommt.

 


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