E. Die Abfindungen
In den ersten drei Jahren nach dem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft
statt der vorläufigen Rente eine Gesamtvergütung gewähren.
Hinweis: Die Gesamtvergütung ist nicht das geeignete
Mittel, wenn ein erheblicher Dauerschaden verbleiben wird.
Kleine Verletztenrenten unter 40 % werden nach dem Kapitalwert
abgefunden.
Vorsicht: Die Abfindung der Verletztenrente ist der
Erfahrung nach kein Geschäft für Sie, sondern für
die Berufsgenossenschaft.
Fall: Wenn bei einem 26-jährigen eine Jahresrente
von 25 % mit dem Kapitalwert 17,3 abgefunden wird, errechnet
sich bei einer Jahresrente von DM 5.400,- eine Abfindungssumme
von DM 5.400,- mal 17,3 gleich DM 93.420,-.
Rechnen Sie einmal nach. Der 26-jährige erhält seine
Verletztenrente also für einen Zeitraum von 17,3 Jahren vorausgezahlt,
abzüglich also der jährlichen Dynamisierung. Erreicht
der 26-jährige ein Alter von 86 Jahren, hat er darüber
hinaus einen Rentenverlust von mehr als 40 Jahren.
Hinweis: Haben Sie allerdings nur noch eine geringe
Lebenserwartung, dann will die Berufsgenossenschaft Ihre Rente
aber nicht abfinden.
Große Verletztenrenten ab 40 % MdE werden nur zur Hälfte
für einen Zeitraum von 10 Jahren abgefunden. Gezahlt wird
das Neunfache des Jahresbetrages.
Bei der ersten Wiederheirat wird die Witwen- oder Witwerrente
mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Besser als eine Abfindung
ist in jedem Falle der Antrag auf eine etwaige Rentenvorauszahlung
für einen bestimmten Zeitraum. Prüfen Sie auch, ob nicht
die Zahlung einer Geldsumme aus dem Gesichtspunkt der Berufshilfe
etwa in Betracht kommt.
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