B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit |
1.5 Körperschaden und Beschädigung von Hilfsmitteln wie Prothesen Der Körperschaden als solcher ist nicht schwer feststellbar, wenn der Elektriker beim Stromunfall die Hand verliert etwa an der Hochspannungsleitung. Was aber ist mit folgendem
Hier ist der Schock, das seelische Trauma der Körperschaden. Ansonsten würden bei der Prüfung der Voraussetzungen Probleme auftreten, was die zeitliche Eingrenzung der Einwirkung, d.h. die Plötzlichkeit anbetrifft. Längstens eine Arbeitsschicht könnte überschritten sein.
Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels, § 8 III SGB VII, beispielsweise Prothese, Kunstauge, Gebiß, Perücke, Krankenfahrstuhl, Stock, Hörgerät, Brille etc.. Die Beschädigung einer Aktentasche ist demgegenüber als reine Sachbeschädigung grundsätzlich von den berufsgenossenschaftlichen Leistungen ausgeschlossen, Ausnahme: Sachbeschädigung bei Hilfeleistung. 1.6 Der Zusammenhang im Sinne der Kausalität Nach der Begriffsbestimmung des Arbeitsunfalls, wie diese nun auch im neuen Sozialgesetzbuch VII zum Ausdruck kommt, muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Arbeiter etwa und dem eingetretenen Schaden vorliegen. Man unterscheidet eine haftungsbegründende und eine haftungsausfüllende Kausalität oder einen ersten und einen zweiten Kausalzusammenhang. Unter der haftungsbegründenden Kausalität wird der ursächliche Zusammenhang zwischen der Arbeit und dem Unfall verstanden. Mit der haftungsausfüllenden Kausalität ist der Zusammenhang zwischen Unfallereignis und einzelner Schadenfolge gemeint. 1.7 Indiz auf der Betriebsstätte Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls
ist die Tatsache, daß der Körperschaden auf der Betriebsstätte
eintrat bzw. daß Sie etwa tot auf der Betriebsstätte
aufgefunden werden. Der volle Beweis ist damit allerdings noch
nicht erbracht.
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