B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit |
1.11 Die Wesentlichkeit der Mitursache Vergegenwärtigen wir uns dies an einem Beispiel. In eine Straßenkreuzung, in deren Mitte auf einem Podest ein Polizeibeamter den Verkehr regelt, fahren aus fünf verschiedenen Straßen zur gleichen Zeit fünf Fahrzeuge, die gleichzeitig in der Mitte mit dem Podest zusammenstoßen. Hebt die Ursächlichkeit des einen Fahrzeuges oder von vier Fahrzeugen die Kausalität der anderen Fahrzeuge auf oder sind alle fünf Fahrzeuge mitursächlich an dem Unfall beteiligt, der zum Schaden des Polizeibeamten führt? Die Antwort dürfte hier klar sein. Was aber für die praktische Lebenserfahrung bei Mitursächlichkeiten eindeutig ist, nämlich daß im Berufskrankheitsfall etwa, den man zum Vergleich heranziehen mag, die berufliche Asbesteinwirkung und das private Zigarettenrauchen schädlich zusammenwirken, und jede dieser Ursachen für sich wesentlich ist, bereitet dann aber im Berufsgenossenschaftsfall und bei Gericht die größten Schwierigkeiten. Dabei entscheidet sich die Wesentlichkeit einer Mitursache nach der Rechtsprechung nach der sogenannten praktischen Lebenserfahrung, über die auch Sie verfügen.
Objektive Maßstäbe werden bei dieser ausufernden Wertung
vernachlässigt und selbst deutlichste Mitursachen beruflicher
Art werden beiseite geschoben, etwa die Wegegefahr in dem Sinne,
daß ein anderer Verkehrsteilnehmer dem Versicherten die
Vorfahrt nimmt. Mit einem ungewöhnlichen Beispiel führte das Bundessozialgericht (BSG in der Fachzeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit, 1988, Seite 21 ff) dieses neue Kriterium der sogenannten finalen Handlungstendenz ein. Wenn man nur auf die objektive Kausalität abheben würde, könnte sogar ein Brandstifter nach § 539 II RVO wie ein Versicherter geschützt sein, der die Scheune eines Bauern abbrennt und sich dabei verletzt. Dies könnte dem Unternehmen des ahnungslosen Bauern deshalb objektiv dienlich sein, weil der Bauer nunmehr durch seine Versicherung instandgesetzt ist, die marode Scheune zu erneuern. Was derjenige, der dieses Beispiel in die Welt gesetzt hat, nicht erörtert, ist das unbestreitbare Faktum, daß ein solcher Fall zu keiner Zeit der mehr als 100 Jahre alten gesetzlichen Unfallversicherung je Schwierigkeiten bereitet hätte. Kein Mensch wäre hier auf den Gedanken eines Versicherungsschutzes der Berufsgenossenschaft für den Brandstifter gekommen. Weil nun aber das gewählte Beispiel so beeindruckte, rückte das Bundessozialgericht nunmehr die Prüfung der finalen Handlungstendenz zur Bestimmung einer versicherten Tätigkeit in den Vordergrund.
Ein bislang unstreitig entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall eines Sparkassenangestellten könnte im Lichte der sogenannten finalen Handlungstendenz plötzlich der Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft anheimfallen.
Käme es hier auf eine sogenannte finale Handlungstendenz bei der Tätigkeit zur Zeit des Unfalls an, bestünde kein Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.
Im Berufskrankheitenrecht, das hier ebenfalls zum Vergleich herangezogen sei, ergab dann die Beurteilung nach der sogenannten finalen Handlungstendenz durch das BSG ein fatales Ergebnis.
Beurteilen Sie selbst bitte den Fall nach Ihrer praktischen Lebenserfahrung. Wie sieht das Ergebnis Ihrer Kausalitätsprüfung aus, wenn Sie beurteilen sollen, ob die Ehefrau wie ein Versicherter tätig wurde, der seine Arbeitskleidung selbst ausgeklopft hätte und zu Schaden gekommen wäre. Wenn man nachforscht, woher dieser klingende Begriff der sogenannten finalen Handlungstendenz herrührt, an dem die althergebrachte Kausalitätsnorm der Gesetzlichen Unfallversicherung zu scheitern droht, stößt man auf das Schrifttum der Berufsgenossenschaften etwa Watermann in Die Berufsgenossenschaft, welcher ehemalige BG-Hauptgeschäftsführer die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann auch naturgemäß für überzeugend hält, in der Zeitschrift Die Berufsgenossenschaft 1990, 99 ff.
In dem einen oder anderen Fall droht überdies die Gefahr, daß unbedarftere Versicherte, die sich bei der Arbeit nicht viel denken, über eine ausufernde berufsgenossenschaftliche Wertung bzw. Anforderung subjektiver Elemente ihren Versicherungsschutz verlieren. Im zum Vergleich herangezogenen Berufskrankheitsfall der Ehefrau, die durch Reinigung von Arbeitskleidung ihres Mannes asbestkrebskrank wurde, läuft sogar die Arbeitsmedizin Sturm gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dies führte zu einer Veröffentlichung von Arbeitsmedizinern in der Fachzeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit, was ein absolutes Novum darstellt. Es scheint, als stünde die Rechtsprechung hier am Scheideweg. Denn Dreh- und Angelpunkt einer ordentlichen Unfall- und Berufskrankheitssachbearbeitung ist kausales Denken und nichts anderes. Wie soll der Unfallsachbearbeiter mit folgender Vorgabe klarkommen?
Nach bisheriger Rechtslage fragte der Sachbearbeiter danach, ob der Betroffene auf einem versicherten Weg mit seinem PKW befindlich war, als er den Unfall erlitt. Dabei handelte es sich um das anspruchsbegründende Moment. Die nächste Frage des Sachbearbeiters lautet dann: Haben hier private Momente mitgespielt oder den Ausschlag gegeben? Entscheidend wäre dann: Kann die Berufsgenossenschaft solche anspruchsvernichtende Tatsachen beweisen? Ansonsten bewendete es in der bisherigen Sachbearbeitung beim Versicherungsschutz. 1.13 Verbotswidriges Verhalten schließt Versicherungsschutz ausdrücklich nicht aus Verbotswidriges Verhalten schließt einen Versicherungsfall nicht aus, so wörtlich § 7 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VII.
Es spielt für die Entschädigungspflicht keine Rolle, ob Sie diesen Fehler vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. Selbst in dem Falle, daß Sie die Ampel auf rot haben umschalten sehen und hofften, die Kreuzung noch passieren zu können, besteht Versicherungsschutz. Zum Vergleich sei auch hier die Berufskrankheit herangezogen, etwa eine Lärmschwerhörigkeit. Hat der Versicherte entgegen der Unfallverhütungsvorschrift keinen Lärmschutz getragen, besteht gleichwohl Versicherungsschutz für eine infolgedessen auftretende berufliche Lärmschwerhörigkeit.
Verbotswidriges Verhalten schließt nun gerade den ursächlichen
Zusammenhang nicht aus. Vielmehr begründet ein solches Verhalten
oft erst den Unfall oder den Zusammenhang.
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