B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit |
Neu ist also an § 8 I Sozialgesetzbuch VII bei der Bezeichnung des Arbeitsunfalls die Formulierung: Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit (statt bislang: Unfall bei einer versicherten Tätigkeit).
Zu den Grundbegriffen des Arbeitsunfalls im Einzelnen: 1.3 Von außen kommende Einwirkung Hierzu der besondere
Die Ohnmacht ist eigenwirtschaftlich privat oder wie man das auch nennt schicksalhaft. Die Fortbewegung im Auto wiederum und die davon ausgehende Gefahrenlage stellt andererseits dann die von außen kommende Einwirkung betrieblicher Art dar. Die Rechtsprechung bejaht den Versicherungsschutz aufgrund zugleich äußerer Einwirkung für den Folgeschaden aus dem Zusammenstoß.
Beurteilen Sie diesen Fall einmal nach Ihrer praktischen Lebenserfahrung. Wie würden Sie entscheiden? Die praktische Lebenserfahrung ist auch nach der Rechtsprechung zu bemühen, um die Wesentlichkeit einer Mitursache beruflicher Art abzuschätzen. 1.4 Plötzliche, das heißt zeitliche begrenzte (auf längstens eine Arbeitsschicht) Einwirkung
Dieser Sachverhalt erfüllt noch das Merkmal der Plötzlichkeit im Sinne der zeitlichen Begrenzung auf längstens eine Arbeitsschicht.
Hier handelt es sich um eine Anforderung, die auf einem Fehlverständnis
des Plötzlichen der Einwirkung beruhen kann, etwa dahin,
daß so etwas unversehens auftritt. Ein Hilfeleistender bei
einem Unfall kann sehr wohl das Risiko seiner Tätigkeit kennen
und eingehen, ohne daß deshalb der Versicherungsschutz abgelehnt
werden dürfte.
|