B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit |
Nicht nur die Arbeitsunfälle von Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden sind versichert. Auch derjenige, der nur wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig wird, kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. 3.1 Passant
Hier besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. 3.2 Nachbarn und Familienangehörige Ähnliches kann gelten, wenn Sie Ihrem Nachbarn oder auch Familienangehörigen Dienste erweisen, die über eine bloße Gefälligkeit weit hinausgehen, etwa beim Hausbau helfen. Ebenfalls in der Landwirtschaft gibt es zahllose Fälle von kurzzeitigen Handreichungen, die bislang unter Versicherungsschutz genommen wurden. Aber
Was früher von der Berufsgenossenschaft entschädigt werden mußte, wird heute bei gleicher Sachlage abgelehnt.
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