B. Die Versicherungsfälle Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit
und die Versicherungsfälle Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
wie ein Versicherter
(zum Beispiel Handreichung bei Erstellung eines Baugerüsts
durch Passanten oder Ehefrau, welche die asbestverschmutzte Arbeitskleidung
des Ehemannes reinigt)
1. Was ist ein Arbeitsunfall?
Nach der bislang geltenden Reichsversicherungsordnung
schien die Sache vom Gesetzestext her gesehen einfach zu sein.
1.1 Unfall bei einer versicherten Tätigkeit,
bisher § 548 RVO
Arbeitsunfall nach § 548 Reichsversicherungsordnung
war ein Unfall "bei einer versicherten Tätigkeit".
Tip: Immer dann, wenn ein Unfall bei der Arbeit auftritt,
sollte man eine Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft,
etwa durch den Anwalt, prüfen lassen.
Die Rechtsprechung machte allerdings auch bislang
zur Voraussetzung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls, daß
dieser Unfall nicht nur bei der Arbeit auftrat, sondern infolge
der Arbeit, und in einem inneren Zusammenhang mit dieser steht.
Sogenannte Gelegenheitsursachen, ein Angestellter erleidet am
Arbeitsplatz beispielsweise einen Schlaganfall, sollten damit
ausgeklammert sein. Von daher galt in den letzten Jahrzehnten
als
Arbeitsunfall: Eine von außen kommende, plötzliche,
d.h. auf längstens eine Arbeitsschicht begrenzte, körperlich
schädigende Einwirkung , die in einem inneren, wesentlichen,
zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit steht.
Hinweis: Daß der Unfall auf der Betriebsstätte
auftritt und während der Arbeitszeit, sind Beweisindizien
für den Versicherungsfall.
An der Definition des Arbeitsunfalls hat sich der
Sache nach nichts durch das neue Sozialgesetzbuch VII (Buch der
Unfallversicherung) geändert, sodaß dieser Begriff
auch weiterhin für uns Gültigkeit hat. Abgesichert hat
der Gesetzgeber nur neuerdings, daß keiner auf die Idee
kommt, Arbeitsunfall sei schon ein Unfall bei der Arbeit,
wofür früher der Gesetzestext der Reichsversicherungsordnung
sogar ausdrücklich sprach.
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