Asbestose
Tagung
der Selbsthilfegruppe Asbestose am 16.11.2004 in Bremerhaven.
Mit
dem Thema Berufliche Asbesterkrankungen, also, worum es sich
bei den Asbesterkrankungen handelt und wann diese entschädigt
werden, stieß der Fachanwalt für Sozialrecht aus
Düsseldorf, Rechtsanwalt Rolf Battenstein, auf ein sehr
starkes Interesse der Teilnehmer, bei denen es sich im wesentlichen
um beruflich asbesterkankte Betroffene handelte.
Die
Teilnehmer interessierte, warum trotz Feststellung einer Pleuraasbestose
dem Grunde nach die Berufsgenossenschaft normalerweise keine
Verletztenrente zahlt.
Es wurde
festgestellt, daß für die Betroffenen, die an einer
Pleura- oder Lungenasbestose dem Grunde nach erkrankten, schlagartig
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt alle Erwerbsmöglichkeiten
entfallen, die mit einer Belastung der Atemwege einhergehen.
Danach
nun hätte sich die Höhe der Verletztenrente zu richten,
wenn man den Erwerbsschaden des Betroffenen nach dem Gesetz
ermitteln würde.
Zunächst
ist also festzuhalten, daß es nicht auf einen konkreten
Verdienstausfall bei der Asbestoserente ankommt, sondern auf
einen sogenannten abstrakten Erwerbsschaden, der durch einen
Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten ermittelt wird, die
vor dem Auftreten der Asbestose bestanden und die danach verblieben
sind.
Warum
nun die Rechtsprechung die Berufsgenossenschaften von dieser
sogenannten abstrakten Schadensberechnung befreit hat, in dem
Sinne, daß dieser Vergleich ausgerechnet in den schlimmen
Fällen der Asbestose nicht stattzufinden hat, liegt in
dem Hinweis der Rechtsprechung, das Entfallen der atemwegsbelastenden
Erwerbsmöglichkeiten würde bei beginnender Asbestose
aus präventiven Gründen erfolgen, nicht aus Gründen
der Funktionsbeeinträchtigung durch die Asbestose.
Die
Teilnehmer konnten nicht erkennen, daß deshalb der durch
die entstandene Asbestose erlittene Erwerbsschaden, wie bezeichnet,
hinfällig werden könnte.
Jährlich
betrifft es in Deutschland mehr als 1.000 Fälle neu hinzukommender
Asbestosen, bei denen die Betroffenen eine Asbestose dem Grunde
nach zuerkannt bekommen, allerdings in Ansehung des offenkundigen
Erwerbsschadens dann leer ausgehen.
Eine
angeregte Diskussion löste der Hinweis des vortragenden
Fachanwaltes aus, daß eine Asbestose ab einem Rentensatz
von 50 % gewissermaßen wie eine Lebensversicherung wirkt.
Denn
in diesem Fall gilt die gesetzliche Vermutung, daß der
Tod Berufskrankheitsfolge ist, in den Fällen der Asbestose,
in den Fällen der asbestbedingten Lungenkrebserkrankung
und der asbestbedingten Kehlkopfkrebserkrankung.
Ein
Teilnehmer, der an einer Asbestose mit 30 % Rentensatz leidet,
wollte hierzu Näheres wissen, warum es wichtig sei, daß
der Rentensatz die Höhe von 50 % erreicht.
Diese
Rechtsfolge ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch, wo es heißt,
daß dem Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit der
Tod von Erkrankten gleich steht, und zwar hier im Sinne der
Asbestose und des Asbestlungen- und des Asbestkehlkopfkrebs,
deren Erwerbsfähigkeit um 50 % oder mehr gemindert war.
Die
Lebensversicherung wie erörtert, ergibt sich also aus der
Tatsache dieser gesetzlichen Vermutung, die nur bei Offenkundigkeit
eines anderen Verlaufs widerlegt ist.
Der
Fachanwalt warnte vor Fallgestaltungen, in welchen die Berufsgenossenschaft
den gebotenen Hinweis auf diese gesetzliche Vermutung unterläßt,
wenn etwa die Ärzte der Klinik eine Obduktion anempfehlen.
Es treten
immer wieder Fälle auf, in welchen die Witwen durch eine
gewissermaßen erschlichene Obduktion des Erkrankten um
ihre Hinterbliebenenansprüche, insbesondere die Witwenrente
gebracht werden.
Hätte
die Berufsgenossenschaft den bereits nach § 14 Sozialgesetzbuch
I erforderliche Hinweis auf die gesetzliche Vermutung gegeben,
wäre es nicht zum Einverständnis der Witwe mit der
Obduktion gekommen, welche die Ärzte empfohlen hatten.
Gegenwärtig
fühlen sich die Berufsgenossenschaften von dieser Hinweispflicht
befreit, obwohl im Rahmen der Schwerverletztenbetreuung durch
die Berufsgenossenschaft bereits der noch lebende Versicherte
auf diese gesetzliche Vermutung hingewiesen werden muß
und erst recht später die Witwe, wenn es darum geht, ob
nun eine Obduktion veranlaßt wird oder nicht.
Daß
im schlimmsten der Asbestkrebsfälle, nämlich im Fall
des Mesothelioms des Rippenfells, des Bauchfells oder des Herzbeutels
die genannte gesetzliche Vermutung gerade nicht gelten soll,
kraft Unterlassung ergänzender Gesetzgebung, die überfällig
ist, stieß auf das völlige Unverständnis der
Teilnehmer.
Hier
muß allerdings dann deutlich unterschieden werden, daß
eine Pleuraasbestose noch kein Pleurakrebs ist im Regelfall.
Ein
Teilnehmer, der an Asbestlungenkrebs litt und von der Berufsgenossenschaft
deshalb 100 % Verletztenrente erhält, nahm den Hinweis
auf die Umstände der sogenannten Lebensversicherung gerne
auf.
Aber
auch hier ist in Zukunft damit zu rechnen, daß die Berufsgenossenschaft
wegen angeblicher Heilungsbewährung die Verletztenrente
herabzusetzen versucht.
Der
Erwerbsschaden bessert sich nicht etwa dadurch, daß ein
operierter Lungenkrebs nun einige Jahre rezidivfrei geblieben
ist.
Deshalb
besteht ein besonderer Betreuungsbedarf der Betroffenen, wie
der Fachanwalt aus Düsseldorf hervorhob.
Haben
nun die Ehefrauen die asbestverschmutzte Arbeitskleidung ihrer
Männer jahrelang gereinigt, so können diese 30 Jahre
später auch an einem Asbestkrebs, dem sogenannten Pleuramesotheliom
etwa erkranken.
Genauso
verhält es sich mit den Pleuramesotheliomfällen, die
Kinder erleiden, wenn sie den Vater 30 Jahre zuvor etwa als
12-jährige am Arbeitsplatz besuchten, ihm zu essen brachten,
ihm bei der Arbeit behilflich waren.
Der
Fachanwalt aus Düsseldorf wies darauf hin, daß man
einen Arbeitsunfall oder auch eine Berufskrankheit wie ein Versicherter
erleiden kann, z.B. als Passant, der beim Errichten eines Baugerüstes
durch ein Baufirma eine helfende Handreichung leistet, auf Bitten
des Poliers etwa, und dabei zu Schaden kommt.
Dies
gilt z.B. auch für ein Kind, das in der Landwirtschaft
auf dem Feld mithilft, und zwar bei der Ernte.
Warum
nun ausgerechnet jahrzehntelange Handreichungen der Ehefrau
bei der täglichen Reinigung von asbestverschmutzter Arbeitskleidung
ihres Mannes keine Tätigkeit "wie ein Versicherter"
ausmachen soll und warum die Berufsgenossenschaft von der Anwendung
der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift in den schlimmst
denkbaren Fällen befreit sein soll, hat die Sozialgerichtsbarkeit
bisher nicht überzeugend geklärt.
Daß
die Reinigung von asbestkontaminierter Arbeitskleidung, die
der Ehemann vor Jahrzehnten täglich mit nach Hause brachte,
ausschließlich die Privatangelegenheit der Ehefrau gewesen
sein soll, kann die Berufsgenossenschaft nicht glaubhaft oder
ernstlich behaupten.
Die
Teilnehmer konnten sehr wohl beurteilen, woher die Asbesteinwirkung
kam, nämlich von den Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft.
Da in
diesen Fällen noch viele dringende Fragen offen bleiben,
waren sich die Teilnehmer und der Vortragende bewußt,
daß es weiterer Tagungen dieser Art bedarf, um den Rechtsuchenden
zur Seite zu stehen.
So konnte
nicht zu Ende diskutiert werden, was es mit dem Faktor 100 auf
sich hat, bei der Errechnung von 25 Asbestfaserjahren, wenn
zwar ein Lungenkrebs und eine Asbestexposition festgestellt
worden sind, aber keine zusätzliche Staublunge im Sinne
der Asbestose.
Der
Fachanwalt aus Düsseldorf wies die Teilnehmer darauf hin,
daß die Berufsgenossenschaft nur die Fasern bei der Asbestfaserjahrzählung
berücksichtigt, die länger als 5 Mikrometer sind.
Die
Fasern allerdings, die man im Lungenstaub findet, weisen im
Mittel eine kürzere Länge aus.
Wenn
also ein Betroffener, der an Lungenkrebs leidet und zuvor mit
Asbest beruflich in Berührung gekommen war, die sogenannten
25 Asbestfaserjahre nachweisen muß, wird er zu seinem
Erstaunen feststellen müssen, daß die Berufsgenossenschaft
nur den hundertsten Teil der anfallenden Asbestfasern zählt,
nämlich nur die Fasern, die länger als 5 Mikrometer
sind.
Würde
die Berufsgenossenschaft alle Fasern bei der Faserjahrrechnung
einbeziehen, wären es dann statt eines Asbestfaserjahres
hundert Asbestfaserjahre, eben auf Grund dieses Faktors 100,
der die Wirklichkeit widerspiegelt.
Der
Verein Leben mit Krebs als Veranstalter dankte dem Vortragenden
die Anreise und den Vortrag mit Diskussion durch eine Gabe geräucherten
Fisches, einer Spezialität aus Bremerhaven, die begeistert
entgegengenommen wurde.