6. Die zentrale Auslegungsvorschrift des § 2 II SGB 1
Diese Vorschrift ist weitgehend unbekannt geblieben und fristet
in der Tat das Schicksal eines Mauerblümchens. Der zwingende
Gesetzestext ist nach wie vor bemerkenswert und tauglich für
nahezu jedes Plädoyer bzw. für jeden Schriftsatz. Wortlaut:
"Die nachfolgenden sozialen Rechte [also auch diejenigen
der Unfallversicherung, wie angemerkt werden darf] sind bei der
Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Auslegung
von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß
die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden."
Dazu in deutlichstem Gegensatz steht immer wieder die Praxis.
Wenn es in § 548 RVO hieß "Unfall bei der versicherten
Tätigkeit", dann hätte dies nicht so weit eingeschränkt
werden oder eingeschränkt bleiben dürfen, daß
nur Unfälle infolge der versicherten Tätigkeit gemeint
wären und die versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt
sogar im Strengbeweis bewiesen werden mußte. Dazu noch später.
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