B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit |
5.4 Die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall (Öffnungsklausel) 1963 hat der Gesetzgeber insofern eine Öffnung vorgenommen, als zusätzlich zu der bislang gebräuchlichen Berufskrankheitenliste eine Einzelfallentschädigung möglich sein sollte, wenn nach neuen medizinischen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen einer Berufskrankheit gegeben sind. Die berufsgenossenschaftliche Fachliteratur wehrt sich gegen den Begriff der sogenannten Generalklausel ebenso wie die Rechtsprechung. In den ersten zwanzig Jahren nach Einführung dieser Öffnungsklausel wurden dann auch gerade etwa 100 Fälle auf diesem Wege zur Entschädigung gebracht, dazu noch erst auf einen Prozeß hin, den die Erkrankten oder deren Hinterbliebene anstrengen mußten.
Bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften, hier des § 551 II RVO alter Fassung bzw. des § 9 II SGB VII, ist nämlich sicher zu stellen, daß die Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden. Davon kann im Rahmen der Einzelfallentschädigung nach neuer medizinischer Erkenntnis allerdings beim besten Willen nicht die Rede sein, daß diese Auslegungsvorschrift beherzigt oder gar erörtert würde in den einschlägigen Urteilen, in welchen die Anforderungen immer höher geschraubt wurden. 5.4.1 Die 50 % - Hürde Auch hier findet sich in modifizierter Form die 50 %-Hürde, die man den Betroffenen zu Unrecht in den Weg stellt. Erst ab einer Verdoppelung des Risikos könnte man für die Einführung einer neuen Berufskrankheit plädieren.
Die Mediziner gehen auf berufsgenossenschaftlichen Druck hin hierzulande davon aus, daß erst ab dem Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren das Risiko verdoppelt ist, an Lungenkrebs zu erkranken. Inwiefern bei Vorliegen von 20 sogenannten Asbestfaserjahren diese Belastung nicht wesentlich mitursächlich sein soll für den Lungenkrebs oder diese 20 Asbestfaserjahre keine wesentliche Risikoerhöhung darstellen sollen, erklären die Berufsgenossenschaften nicht.
Diese Sehweise entsprach der Regelung der Internationalen Berufskrankheitenliste der IAO in Genf, dort die Berufskrankheitsnummer 28. 5.4.2 Lungenkrebs durch lungengängige Quarzstäube etwa der Bergarbeiter Neuere Erkenntnisse der Arbeitsmedizin belegen offenbar, daß lungengängiger bzw. alveolengängiger Quarzstaub Lungenkrebs erzeugen kann.
Hier handelt es sich offenbar um eine Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, welche nicht mit dem Listenfall eines sogenannten Narbenkrebs bei bestehender Silikose etwa zu verwechseln ist.
5.4.3 Rückwirkender Ausschluß der Entschädigung von Fällen aus der Vorzeit einer Erweiterung der Berufskrankheitenliste? Nicht nur gegen die 50%-Hürde haben die Betroffenen zu kämpfen. Hat man nun die Berufskrankheitenliste endlich um die Lungenkrebsfälle mit 25 Asbestfaserjahren erweitert, mit Wirkung ab 01.04.1988, so soll angeblich verboten sein, so das Bundessozialgericht, Fälle der gleichen Art aus dem März 1988 nach § 551 II RVO als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis zu entschädigen. Dies würde durch die Verordnung zur Erweiterung der Berufskrankheitenliste ausgeschlossen.
In früherer Zeit lief es bei den Asbestmesotheliomen einfacher. Man führte erst Einzelfallentschädigungen herbei und dann wurde schließlich die Berufskrankheitenliste erweitert. Fälle aus der Zeit vor Wirksamwerden der Erweiterung konnten nach § 551 II RVO nach wie vor als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall entschädigt werden. Damit will das Bundessozialgericht neuerdings Schluß machen.
Das Leid der Betroffenen scheint jedenfalls bei den Asbestlungenkrebsfällen
unendlich zu sein, derart, daß man nicht einmal mehr in
der nahen Vergangenheit liegende Fälle entschädigen
will, von denen man heute weiß, daß sie berufsbedingt
sind (Asbestfaserjahrfälle).
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