B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit |
5.3.15 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, BK Nr. 4302
Gefahrenquellen sind leicht flüchtige organische Arbeitsstoffe, z.B. Acrolein, Äthylenimin, Chlorameisensäureäthyl-ester, Formaldehyd, Phosgen, schwer flüchtige organische Arbeitsstoffe, z. B. einige Härter für Epoxidharze, bestimmte Isocyanate, Maleinsäureanhydrid, Naphthochinon, Phthalsäureanhydrid, p-Phenylendiamin, leicht flüchtige anorganische Arbeitsstoffe, z. B. Nitrose Gase, einige Phosphorchloride, Schwefeldioxid, schwer flüchtige anorganische Arbeitsstoffe, z. B. Persulfat, Zinkchlorid, Beryllium und seine Verbindungen (BK Nr. 1110), Cadmiumoxid (BK-Nr. 1104), Vanadiumpentoxid (BK-Nr. 1107).
Im Vordergrund der Erkrankung stehen akut oder schleichend einsetzende Beschwerden in Form von Husten, Auswurf, Atemnot und vereinzelt Brustschmerzen. Im Mittelpunkt des Krankheitsbildes steht die Atemwegsobstruktion in Verbindung mit einer Lungenüberblähung. Schwere Schäden können verbleiben, die auch nach Expositionsende irreversibel sind. Als Komplikationen treten Bronchopneumonien und das chronische Cor pulmonale auf. Im chronischen Erkrankungsstadium bestehen Beschwerden und Befunde unabhängig von der beruflichen Exposition.
Ob Provokationstests mit Arbeitsstoffen erforderlich sind und zumutbar, erscheint als heftig umstritten. Liegen die arbeitstechnischen Voraussetzungen vor und das entsprechende Krankheitsbild, braucht der Zusammenhang nur wahrscheinlich zu sein. Ein Strengbeweis darf diesbezüglich nicht gefordert werden.
Bei einem Schädlingsbekämpfer, der infolge dessen schwer erkrankte, ergab sich eine hohe MdE. Zur Statistik: Jährlich werden bis zu 2.500 Fälle angezeigt und an die 300 neu berentet. 5.3.16 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, BK 5101 Eine häufig gemeldete Berufskrankheit ist die Kontaktallergie der Haut. 90 % aller Berufsdermatosen bzw. beruflichen Hauterkrankungen treten als Kontaktekzem auf. Dabei scheint es mehr den Gutachter zu verwundern als den Berufskrankheitssachbearbeiter, daß allergisch auf Arbeitsstoffe erst recht derjenige reagiert, der vom Hauttypus her gesehen von vorn herein anfällig ist.
Muß die werdende Friseuse die gefährdende Tätigkeit aufgeben, so mag die Kontaktallergie noch nicht schwer oder wiederholt rückfällig sein und deshalb noch kein Anspruch auf Verletztenrente bestehen.
Die Berufsgenossenschaft ist nämlich bereits im Vorfeld der Entstehung einer Berufskrankheit aus Gründen der Berufskrankheitsverhütung eintrittspflichtig, § 3 Abs. 1 der Berufskrankheitenverordnung. Gefährdet können Krankenschwestern sein, die eine Formaldehydallergie entwickeln, Zahnarzthelferinnen, die auf Handschuh und Werkzeug allergisch reagieren, Arbeiter im Umgang mit Ölen. Die Verletztenrente hängt einmal davon ab, wie stark die Hauterscheinungen sind, leicht, mittel oder schwer. Zum anderen wirkt sich auf die MdE aus, ob der schädigende Berufsstoff wenig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. weit verbreitet oder sehr weit in der Arbeitswelt verbreitet ist. In der Praxis der Berufsgenossenschaften ist eine MdE-Tabelle gebräuchlich, in welcher dann abgestuft wird in geringgradige Auswirkungen der Allergie, in mittelgradige oder schwerwiegende Auswirkungen. Die Rentensätze bei anerkannten beruflichen Hauterkrankungen mögen in den Rentenfällen im Schnitt bei 30 % MdE liegen.
Nach der Rechtsprechung soll es überdies keine die Entziehung der Rente rechtfertigende Änderung sein, wenn der Betroffene altersbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Nimmt ein Hautkranker, der die Rente von der Berufsgenossenschaft bezieht, die gefährdende Tätigkeit wieder auf, droht der Verlust der Berufsgenossenschaftsrente. Verlassen Sie sich nicht auf den Fortbestand Ihrer Verletztenrente bei einer beruflichen Hauterkrankung, wenn Sie Ihre Zukunft planen. Kontaktallergien ebben ab, wenn der Kontakt zu den Berufsstoffen aufhört. Deshalb sind die Übergangsleistungen umso wichtiger, d.h. der Ausgleich des Verdienstausfalls für die ersten 5 Jahre nach Tätigkeitsaufgabe. Diese Übergangsleistungen sind neben der Verletztenrente zu gewähren. Bedingt aber die Berufsallergie, daß Sie nunmehr in mittelbarer Folge dessen auf Kontakte im Privatbereich allergisch reagieren, muß dies bei der MdE-Festsetzung Berücksichtigung finden. Statistik: Jährlich werden gut 20.000 Verdachtsfälle einer beruflichen Hauterkrankung gemeldet. Im Jahresschnitt werden jährlich ca. 700 berufliche Hauterkrankungen neu berentet.
Der Betroffene sucht sich gegebenenfalls selbst eine neue Arbeit
oder geht in Umschulung, ohne von seinen Ansprüchen gegen
die Berufsgenossenschaft zu wissen und ohne zu ahnen, daß
der Berufshelfer der Berufsgenossenschaft hier tätig werden
muß.
|