Berufskrankheit - Die Leistung der Berufsgenossenschaft - Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein | Arbeitsunfall & Arbeitsunfälle

D. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft



D. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft

Bei Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit fallen Sach- und Geldleistungen an.

Fall: Eine Ballettänzerin gerät bei einem Wegeunfall mit den Beinen unter die S-Bahn mit der Folge der traumatischen Amputation beider Beine.

Die Verletzte hat Anspruch auf Sachleistungen in Form von stationärer Behandlung, prothetischer Versorgung, Behin-
dertensport (hier Rollstuhltennis) etc.. An Geldleistungen wird zunächst ein Verletztengeld gewährt sowie die Verletztenvollrente. Weitere Leistungen sind eine Einrichtungsbeihilfe und insbesondere eine Kfz-Hilfe, Kleidermehrverschleiß usw..

1. Die Sachleistungen

Zu den Sachleistungen zählen die Heilbehandlung und etwa notwendige Berufshilfemaßnahmen wie eine Umschulung. Die Heilbehandlung kann bestehen in der Gewährung von ambulanter Behandlung oder stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus sowie in der Bereitstellung von Körperersatzstücken, Prothese, Rollstuhl etc..

Fall: Asbestkrebskranker deutscher Versicherter verbringt seine letzten Tage in Holland. Es werden Medikamente verschrieben, welche die holländische Sozialversicherung übernehmen würde, wenn der Erkrankte dort versichert wäre. Die deutsche Berufsgenossenschaft lehnt die Kostenübernahme ab, weil diese Medikamente in Deutschland nicht erstattungsfähig seien.

Bei Kosten, die im Ausland anfallen, wird grundsätzlich geprüft, welche Sätze in der dortigen Sozialversicherung gebräuchlich sind. Insofern werden in der Praxis die Kosten erstattet. Wenn ein repatriierter ausländischer Gastarbeiter nach seinem schweren Unfall ins Heimatland zurückkehrt, etwa in die Türkei, richtet sich der Sachleistungsanspruch nach den dortigen Vorschriften.

Tip: Begehrt der türkische Verletzte Leistungen nach deutschem Standard, ob bei der Prothese oder sonst etwa, läßt sich dies unter Umständen im Verhandlungswege erreichen.

Denn die Rückreise des Gastarbeiters nach Deutschland und seine Behandlung dort könnte ungleich mehr kosten. Was Europa anbetrifft, so bleibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nachzuhalten, wo man auf mehr Freizügigkeit der Betroffenen Wert zu legen scheint. Dem Versicherten soll es offenbar überlassen bleiben, in welchem Land er sich die Leistungen beschafft. Von europäischer Dimension ist offenbar auch der Gedanke, daß man eine gesetzliche Unfallversicherung gar nicht braucht, vielmehr private Unfallversicherungen den gleichen Dienst leisten könnten. Dies erscheint allerdings als fraglich, je nachdem, welchen Standard man zugrundelegt.

 


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