D. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft
Bei Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
fallen Sach- und Geldleistungen an.
Fall: Eine Ballettänzerin gerät bei einem Wegeunfall
mit den Beinen unter die S-Bahn mit der Folge der traumatischen
Amputation beider Beine.
Die Verletzte hat Anspruch auf Sachleistungen in Form von stationärer
Behandlung, prothetischer Versorgung, Behin-
dertensport (hier Rollstuhltennis) etc.. An Geldleistungen wird
zunächst ein Verletztengeld gewährt sowie die Verletztenvollrente.
Weitere Leistungen sind eine Einrichtungsbeihilfe und insbesondere
eine Kfz-Hilfe, Kleidermehrverschleiß usw..
1. Die Sachleistungen
Zu den Sachleistungen zählen die Heilbehandlung und etwa
notwendige Berufshilfemaßnahmen wie eine Umschulung. Die
Heilbehandlung kann bestehen in der Gewährung von ambulanter
Behandlung oder stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus
sowie in der Bereitstellung von Körperersatzstücken,
Prothese, Rollstuhl etc..
Fall: Asbestkrebskranker deutscher Versicherter verbringt seine
letzten Tage in Holland. Es werden Medikamente verschrieben,
welche die holländische Sozialversicherung übernehmen
würde, wenn der Erkrankte dort versichert wäre. Die
deutsche Berufsgenossenschaft lehnt die Kostenübernahme
ab, weil diese Medikamente in Deutschland nicht erstattungsfähig
seien.
Bei Kosten, die im Ausland anfallen, wird grundsätzlich
geprüft, welche Sätze in der dortigen Sozialversicherung
gebräuchlich sind. Insofern werden in der Praxis die Kosten
erstattet. Wenn ein repatriierter ausländischer Gastarbeiter
nach seinem schweren Unfall ins Heimatland zurückkehrt, etwa
in die Türkei, richtet sich der Sachleistungsanspruch nach
den dortigen Vorschriften.
Tip: Begehrt der türkische Verletzte Leistungen nach deutschem
Standard, ob bei der Prothese oder sonst etwa, läßt
sich dies unter Umständen im Verhandlungswege erreichen.
Denn die Rückreise des Gastarbeiters nach Deutschland und
seine Behandlung dort könnte ungleich mehr kosten. Was Europa
anbetrifft, so bleibt die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs nachzuhalten, wo man auf mehr Freizügigkeit
der Betroffenen Wert zu legen scheint. Dem Versicherten soll es
offenbar überlassen bleiben, in welchem Land er sich die
Leistungen beschafft. Von europäischer Dimension ist offenbar
auch der Gedanke, daß man eine gesetzliche Unfallversicherung
gar nicht braucht, vielmehr private Unfallversicherungen den gleichen
Dienst leisten könnten. Dies erscheint allerdings als fraglich,
je nachdem, welchen Standard man zugrundelegt.
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