5.3.5 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung
(Asbestose), in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung
der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis
am Arbeitsplatz von mindestens 25 Asbestfaserjahren, BK Nr. 4104
Anmerkung: Bei entsprechender Exposition können
25 Asbestfaserjahre schon nach wenigen Monaten erreicht sein.
Fall: Sie waren als Isolierer gewerblich eingesetzt
und erkranken an einem Lungenkrebs, ohne daß zugleich
eine sogenannte Asbestose im Sinne einer Staublunge feststellbar
ist. Neu ist an der Berufskrankheitenliste, daß Fälle
von Lungenkrebs in Verbindung mit 25 sogenannter Asbestfaserjahre,
die ab dem 01.04.1988 auftreten, berufsgenossenschaftlich entschädigt
werden müssen. Sie weisen 60 sogenannter Asbestfaserjahre
aus beruflicher Arbeit auf.
Gegen die Neuregelung, daß im Asbestlungenkrebsfall auf
eine Staublunge verzichtet werden kann, wenn nur mindestens 25
Asbestfaserjahre vorliegen, haben sich die Berufsgenossenschaften
jahrelang heftig gewehrt. Bis auf offenbar zwei dokumentierte
Ausnahmen wurden Fälle dieser Art in der Vergangenheit berufsgenossenschaftlich
vom Versicherungsschutz ausgenommen, obwohl es neue Erkenntnisse
gab, daß die Asbeststaublunge und der Asbestkrebs zwei verschiedene
Auswirkungen ein und derselben Ursache Asbest sind und diese nicht
notwendig miteinander vergesellschaftet auftreten. Im gebildeten
Fall müssen Sie nun das Glück haben, daß Ihr Lungenkrebs
nach dem 31. März 1988 aufgetreten ist, weil ansonsten die
Berufsgenossenschaft trotz der Neuregelung und Erweiterung der
Berufskrankheitenliste um diese Fälle Ihnen gleichwohl einen
Ablehnungsbescheid erteilen wird, und zwar aus Stichtagsgründen.
Tip: Legen Sie auf jeden Fall Widerspruch ein gegen
eine berufsgenossenschaftliche Ablehnung. Für Erkrankungsfälle
aus der Zeit vor dem Stichtag des 01. April 1988 gilt nach wie
vor die Öffnungsklausel des § 551 II RVO (Berufskrankheit
nach neuer Erkenntnis im Einzelfall). Berufen Sie sich auf die
zwei bereits in Entschädigung befindlichen Präzedenzfälle,
die in der Statistik zu
§ 551 II RVO dokumentiert sind.
Lassen Sie sich nicht durch Hinweise auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
ins "Boxhorn" jagen, daß etwa im Falle der Erweiterung
der Berufskrankheitenliste Fälle aus der Vorzeit nicht mehr
nach § 551 II RVO entschädigt werden dürften. Diese
Rechtsprechung ist so falsch, als würde ein Arzt Lunge und
Niere verwechseln. Ein formelles Gesetz wie § 551 II RVO
kann nicht durch die rechtlich schwächere Berufskrankheitenverordnung
bzw. deren Erweiterung noch dazu rückwirkend außer
kraft gesetzt werden.
Tip: Halten Sie also Ihren Rechtsbehelf auf jeden Fall
aufrecht, und zwar bis zur Klärung dessen, daß die
Rechtsprechung des BSG insofern nicht haltbar ist.
Selbst wenn Sie das Glück haben, daß Ihr
Lungenkrebs nach dem 31. März 1988 aufgetreten ist, können
Sie bereits wie mancher andere im Besitz eines berufsgenossenschaftlichen
Ablehnungsbescheides sein, weil die Änderungsverordnung erst
im Dezember 1992 erlassen worden ist.
Tip: Stellen Sie auch in diesem Fall Entschädigungsantrag
bei der Berufsgenossenschaft und Antrag auf Überprüfung.
Berufen Sie sich auf § 6 Absatz 4 der Berufskrankheitenverordnung
(Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen
stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nicht entgegen.)
Offenbar greifen die Berufsgenossenschaften nicht einmal die
Neufälle ab 01.04.1988 von Amts wegen auf, wenn diese bereits
abgelehnt waren. Es hängt derzeit vom Zufall ab, ob Fälle
aus der Zeit ab 01.04.1988 entschädigt werden oder nicht.
Schlimmer noch ist aber, daß Fälle aus der Vorzeit
des 01.04.1988 augenscheinlich grundsätzlich abgelehnt werden,
obwohl mindestens 25 sogenannter Asbestfaserjahre beim Asbestlungenkrebs
erreicht sind. In einem solchen Fall können die Kinder des
Versicherten noch minderjährig sein.
Wohlgemerkt: Die Fälle aus der Vorzeit des 01.04.1988
sind rechtlich nach § 551 II RVO entschädigungspflichtig,
als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.
Sollten Sie bereits an dem Lungenkrebs verstorben sein, können
Ihre Hinterbliebenen zunächst einmal Antrag auf Hinterbliebenenleistungen,
insbesondere also auf Witwen- und Waisenrente, stellen. Ihre Ehefrau,
die bis zum Schluß mit Ihnen im gleichen Haushalt gelebt
und Sie gepflegt hat, hat gegebenenfalls noch die Möglichkeit,
bei der Berufsgenossenschaft das Pflegegeld und die Lebzeitenrente
zu beantragen.
Hinweis: War die Verletztenrente bindend abgelehnt,
so kann insofern eine Zäsur eintreten, als auf den Überprüfungsantrag
hin die Verletztenrente für die Lebzeiten des Versicherten
längstens für 4 Jahre zurück gewährt wird,
gerechnet vom Beginn des Jahres an, in welchem der Überprüfungsantrag
gestellt wird.
Noch ein Hinweis zur sozialpolitischen Entwicklung der Erweiterung
der Berufskrankheitenliste um die sogenannten 25 Asbestfaserjahre.
Hinweis: Der Gutachter, der es 1981 in Übereinstimmung
mit der Internationalen Berufskrank-heitenliste der IAO, Genf,
gewagt hatte, einen Fall des Asbestlungenkrebs zur berufsgenossenschaftlichen
Entschädigung vorzuschlagen, ohne daß gleichzeitig
eine Asbestose vorlag, geriet in die berufsgenossenschaftliche
Schußlinie. Während dieser Experte bis zu diesem
Zeitpunkt auf ein oder zwei Jahre mit Gutachten im Voraus belegt
war, gingen in der Folgezeit die Gutachtenaufträge bis
auf den Tagesstand zurück. Es ist nicht verwunderlich,
daß dieser Sachverständige dann das Faserjahrmodell
entwickelte.
Fall: Sie weisen nur 20 Asbestfaserjahre auf im Lungenkrebsfall
nach beruflicher Asbesteinwirkung, weshalb die Berufsgenossenschaft
prompt einen Ablehnungsbescheid erteilt.
Tip: Mißtrauen Sie der Richtigkeit der Faserjahrberechnung.
In vielen Fällen muß sich die Berufsgenossenschaft
zugunsten der Erkrankten korrigieren.
Streit besteht in der Bewertung von bestimmten Arbeitsvorgängen.
Zum Beispiel wurden nach Angaben eines Technischen Aufsichtsbeamten
beim Trennschleifen von Asbestzement früher 100 Millionen
Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft freigesetzt. Einen Kubikmeter
Atemluft ventilieren Sie in einer Stunde. Bei Prüfstandbedingungen
ergab sich sogar der Wert von 500 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter
Atemluft. Deshalb ist es nicht einzusehen, daß die Berufsgenossenschaft
geringere Werte für die Praxis zugrunde legt, als ob man
besenreine Verhältnisse zu rekonstruieren versuchte.
Frage: Woher aber kommt die Richtschnur oder das Ablehnungsmerkmal
von mindestens 25 Asbestfaserjahren, d.h. woher kommt diese
Zahl?
Antwort: Beim BMA in Bonn war man der Meinung, daß
eine Verdoppelung des Risikos erforderlich wäre, will man
die Berufskrankheitenliste erweitern.
Rechtlich findet sich in keinem Gesetz, daß ein Schaden
erst dann zu entschädigen sein könnte, wenn das Risiko
von dessen Eintritt verdoppelt wäre. Auch eine Risikosteigerung
von 33 1/3 % etwa kann sehr wesentlich sein, weshalb dann auch
mindere Faserjahrzahlen sehr wohl erheblich sein können,
also 20 oder 15 Asbestfaserjahre, wie auch immer. Die Anlegung
des Maßstabes der Verdoppelungsdosis bei der Setzung der
Rechtsnorm erscheint als ein willkürlicher mathematischer
Eingriff, der mit der praktischen Lebenserfahrung nicht in Einklang
zu bringen ist und nun überdeutlich gegen die Kausalitätsnorm
in der gesetzlichen Unfallversicherung verstößt, in
dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen
Ursache ausreichend sein soll für den Versicherungsschutz.
Hinsichtlich der Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die
Kehlkopfkrebsfälle nach Asbesteinwirkung muß kritisch
angemerkt werden, warum diese nicht schon viel früher stattfand
und warum ausgerechnet diese Erkrankung wiederum an Beweisregelungen
geknüpft wird, die mit einer Kehlkopfkrebserkrankung wenig
zu tun haben.
Tip: Haben Sie eine nennenswerte berufliche Asbestexposition
zurückgelegt, legen Sie im Falle von Kehlkopfkrebs Widerspruch
ein, wenn die Berufsgenossenschaft ablehnt.
Krebsfälle nach der Listennummer 4104 werden jährlich
in der Zahl bis zu 2.000 gemeldet. Die neuen Rentenfälle
liegen etwa bei 700 jährlich.
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