Fall: Durch Arbeitsunfall Querschnittsgelähmter
will Arbeitgeber auf ein Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.
Ist der Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt,
besteht kein Schmerzensgeldanspruch mehr gegen den Arbeitgeber,
selbst wenn diesen ein Verschulden am Arbeitsunfall trifft.
Hinweis: Es greift der Versicherungsgedanke durch in
der Form, daß gesetzlich ein Haftungsausschluß zu
Gunsten des Unternehmers festgelegt wurde, es sei denn, der
Arbeitgeber hätte den Arbeitsunfall etwa vorsätzlich
verursacht.
Kein Haftungsausschluß zu Gunsten des Unternehmers kann
in dem Fall greifen, in welchem die Berufsgenossenschaft entweder
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verneint hat. Der
Unternehmer kann selbst das Feststellungsverfahren gegen die BG
betreiben, um so in den Genuß des Haftungsausschlusses zu
seinen Gunsten zu kommen.
Hinweis: Abgesehen vom Schmerzensgeldanspruch, der ein
Verschulden des Schädigers voraussetzt, erfordert ansonsten
der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nur
den Kausalitätsnachweis der gefährlichen Arbeit für
den eingetretenen Schaden, § 670 BGB analog, welche Aufwendungsersatzvorschrift
auch im Arbeitsverhältnis gilt.
Fall: Arbeitnehmer, der nach beruflicher Asbesteinwirkung
(ermittelt wurden vom Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft
beispielsweise 50 sogenannter Asbestfaserjahre) an Lungenkrebs
erkrankt, und zwar in 1983, stirbt noch vor dem Stichtag der
Erweiterung der Berufskrankheitenliste um diese Art Fälle
von Lungenkrebs bei Nachweis von 25 sogenannten Asbestfaserjahren
im März 1988, also vor dem Stichtag 01.04.1988. Aus diesem
Grund lehnt die Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenansprüche
ab.
Der Ersatzanspruch der Witwe und minderjährigen Waisen gegen
den Arbeitgeber kann in einem solchen Fall deshalb zum Tragen
kommen, weil der Lohn die Auswirkung der gefährlichen Arbeit
in Form des Lungenkrebs nicht abzudecken geeignet ist.
An der Kausalität dürfte auch im Schadensersatzanspruch
gegen den Arbeitgeber wohl kaum ein Zweifel bestehen.
A wie Arbeitspapiere
Selbst wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kann
das Abholen der Arbeitspapiere noch unter Versicherungsschutz
stehen.
A wie Arbeitspause
Grundsätzlich ist die Arbeitspause selbst nicht Gegenstand
der versicherten Tätigkeit. Davon gibt es Ausnahmen.
Fall: Ein Schleifereibetrieb fliegt in die Luft. Einige
Schleifer arbeiteten, die anderen aßen ihr Frühstücksbrot.
Versicherungsschutz dürfte insofern für alle Beschäftigten
bestehen, weil sich eine Betriebsgefahr auswirkte.
Tip: Die Wege zum Mittagessen, nicht das Mittagessen
selbst, können unter Versicherungsschutz stehen genauso
wie der Weg zum Einkauf von Lebensmitteln.
|