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Beryllium ist ein silberweißes, etwas sprödes Metall.
Berylliumoxid wird zur Herstellung hochfeuerfester Geräte
und Materialien sowie keramischer Farben verwendet. Berylliumfluorid
findet bei der Aluminiumschweißpulverherstellung und andere
Berylliumverbindungen bei der Herstellung von Spezialporzellan,
Glühkörpern und Leuchtstoffen Verwendung. Berylliumlegierungen
sind wegen ihrer praktisch unbegrenzten Haltbarkeit und Berylliumgläser
wegen ihrer besonderen Strahlendurchlässigkeit von Bedeutung.
Auch in der Kernreaktor- und Raketentechnik sollen Beryllium und
seine Verbindungen eine Rolle spielen. Beryllium und seine Verbindungen
werden überwiegend in Form von Stäuben oder Dämpfen
über die Atemwege aufgenommen. Es finden sich an Erkrankungen
das sogenannte Metalldampffieber und die toxische Berylliumpneumonie.
Die chronische Verlaufsform stellt sich als Berylliose dar. Röntgenologisch
findet sich eine Fleckelung, ähnlich der bei der Miliartuberkulose
bzw. Silikose. Die Berylliose kann unter den Zeichen einer hinzutretenden
Herz- und Kreislaufinsuffizienz tödlich verlaufen. Hautveränderungen,
die an Hautsarkoide erinnern, können auftreten. In Einzelfällen
ist die Rede von Berylliumrachitis, Leberparenchymschäden
und Nervenlähmung. Beryllium hat sich im Tierversuch als
krebserzeugend erwiesen.
B wie Betriebssport
Abgegrenzt werden muß vom Betriebssport der Fall des Berufssportlers,
der in abhängiger Beschäftigung seinem Beruf nachgeht.
Dieser ist bereits aufgrund dessen versichert. Die Rechtsprechung
zum Thema Betriebssport meint die Fälle, wo etwa zwei Betriebsmannschaften
gegeneinander Fußball spielen und etwa ein Mitspieler zu
Schaden kommt.
Fall: Unternehmer legt Wert auf Teilnahme eines Angestellten
als Tormann in der Betriebs-sportmannschaft. Dieser wirft sich
in einen Angriff und kommt dadurch zu Schaden.
Im Rechtswege wurde dieser Fall von der Berufsgenossenschaft
anerkannt. Die weitere Frage, die uns nun beschäftigt, geht
dahin: War diese Situation geeignet, den dann aufgetretenen Schaden
in Form von Sehnenrissen hervorzurufen, Frage also nach der haftungsausfüllenden
Kausalität. Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung
reicht aus. In der Praxis wird geprüft, ob das Körpergewebe
bereits degenerativ verändert war. Stellt sich dies heraus,
wird die versicherte Tätigkeit als Gelegenheitsursache hingestellt.
Berühmtestes Beispiel hierfür ist der Fall wiederum
des Berufsfußballspielers Lothar Matthäus, der allerdings
nicht über den sogenannten Betriebssport versichert war,
sondern über seine Berufstätigkeit bei FC Bayern.
Fall: Lothar Matthäus treibt im Lauf den Ball nach
vorne und überspringt eine gemutmaßte Grätsche
eines Gegenspielers. Die Achillessehne reißt. Das Fernsehen
hat diesen Vorgang allenthalben in die Haushalte gesendet, d.h.
dokumentiert.
Wenn man wie Teile der Presse davon ausgeht, daß Berufsfußballspieler
schon genug verdienen, kommt man leicht zu dem Ergebnis, daß
kein Arbeitsunfall vorliegt. Ebenso sah es die Berufsgenossenschaft.
Selbst wenn das Sehnengewebe von Lothar Matthäus degenerativ
verändert war, wofür vieles spricht beim Berufsfußballspieler,
so hatte die Achillessehne bis zu diesem Sprung noch gehalten.
Gefragt ist auch Ihre praktische Lebenserfahrung. Nehmen wir einmal
an, Lothar Matthäus hätte sich zuvor zur Ruhe gesetzt,
dann wäre dieser Unfall auf dem Fußballfeld und während
der Arbeitszeit des Spielers nicht zu diesem Zeitpunkt eingetreten.
Die Achillessehne hätte ohne Unfall regenerieren können.
Insofern konnte die Berufsgenossenschaft nicht im Ernst den Nachweis
führen, daß der Achillessehnenriß bei jeder anderen
Gelegenheit zur gleichen Zeit eingetreten wäre (Einwand der
sogenannten Gelegenheitsursache). Von Rechts wegen handelte es
sich bei dem Achillessehnenriß von Lothar Matthäus
ganz offenkundig um einen Arbeitsunfall, wenn man es von der Ursächlichkeit
und deren Wesentlichkeit her mißt, und zwar anhand der praktischen
Lebenserfahrung. Alle Merkmale des Arbeitsunfalls dürften
hier erfüllt sein. Insofern sähe es eine Berufsgenossenschaft
auch ganz richtig, wenn man bei einem eigenen Bediensteten den
Achillessehnenriß als Unfall anerkennt, den dieser bei einem
berufsgenossenschaftlichen Fußballspiel erleidet. Gottlob
ist Lothar Matthäus auch ohne die Berufsgenossenschaft wieder
auf die Beine gekommen. Nur darf es nicht dem Zufall überlassen
bleiben, ob nun ein Achillessehnenriß, gleich ob beim Berufssport
oder beim Betriebssport, anerkannt wird oder nicht. Die Kausalitätsbeurteilung
ist nach wie vor dringend gefragt. Diese ist auch zu ernst, um
diese berufsgenossenschaftlichen Gutachtern zu überlassen.
(Zum Thema Gutachten wird sich das Kapitel Der Sozialgerichtsprozeß
noch verhalten) Den BG-Gutachten scheint eigentümlich zu
sein, daß dort die Beweisanforderungen überspannt werden.
Auch die praktische Lebenserfahrung weiß, daß nichts
von alleine kommt. Gestellt werden die üblichen Fragen, was
den Zusammenhang mit einem Betriebssportunfall anbetrifft: Fand
der Betriebssport regelmäßig statt? Stand etwa der
Wettkampfcharakter im Vordergrund? Weshalb dann der Versicherungsschutz
nicht gegeben sein soll, wie die Rechtsprechung meint, ist mit
einer kausalen Betrachtung nicht ohne weiteres nachzuvollziehen.
Grundsätzlich wird Sport getrieben, wenn ein Anreiz dazu
besteht, wozu auch ein Punktespiel gehören kann. Auch der
Wettkampfsport dient grundsätzlich der Gesundheit, zumindest
im Sinne der Mitursächlichkeit.
Tip: Bei erheblichem Körperschaden immer den Rechtsweg
einschlagen, wenn der Sport im betrieblichen Rahmen getrieben
wurde.
B wie Betriebsveranstaltung
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen sein, sodaß gegebenenfalls Unfallversicherungsschutz
beim Baden anläßlich eines Betriebsausfluges auch während
der zur freien Verfügung gestellten Zeit besteht.
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