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Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen finden sich in
der Berufskrankheitenliste zur Nr. 1101. Das Bundesarbeitsministerium
hat hierzu ein entsprechendes Merkblatt mit nützlichen Hinweisen
herausgegeben, das auf Wunsch zugesandt werden kann. Es hat Fälle
gegeben, wo bei Ansteigen der Bleiwerte die betroffenen Arbeitnehmer
aus dem Gefährdungsbereich vorübergehend ausschieden
und deshalb Übergangsleistungen erhielten von der Berufsgenossenschaft.
Sodann durften sie in den Gefährdungsbereich zurück,
wenn die Werte sich normalisiert hatten. Zeigten sich erneut Symptome,
Bleisaum am Zahnfleischrand oder anderes, mußte die gefährdende
Tätigkeit wieder eingestellt werden. Es gab erneut Übergangsleistungen
seitens der Berufsgenossenschaft. Dieses Verfahren konnte sich
so fortsetzen.
B wie Bronchialasthma
Ein berufliches erworbenes obstruktives Bronchialasthma allergischer
oder chemisch-toxischer Art findet sich in der Berufskrankheitenliste
unter der Nr. 4301 bzw. 4302. Es kann aber auch auftreten im Zusammenhang
mit Isocyanatbelastungen etwa in der Schaumstoffindustrie, siehe
BK Nr. 1315.
B wie Butylphenol (para-tertiär-Butylphenol)
Fleckförmige Depigmentierungen der äußeren Haut
werden unter den Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol,
Nr. 1314 der Berufskrankheitenliste erfaßt. Gefahrenquellen
finden sich bei Einsatz dieses Stoffes in der Industrie für
Lackrohstoffe, Emulgatoren und Netzmittel, Antioxidantien für
die Kautschukverarbeitung, Mineralölkonfektionierung und
anderes mehr. Gefährdet waren bzw. sind Arbeitnehmer aus
der Schuh- und Automobilindustrie durch Klebstoffe, wie z.B. Neoprenkleber,
Polychloroprenkleber sowie durch ptBP-Formaldehyd-Kunstharze,
durch Kontakt mit ptBP in den Produktionsanlagen, beim Probeentnehmen,
Schleudern, Umrühren und Abfüllen der Substanz. Das
Hautkrankheitsbild ähnelt der Vitiligo. Intramuskuläre,
subkutane und orale Verabreichung von ptBP führte im Tierversuch
zu systemischen Pigmentierungen. Die linsen- bis münzengroße
teilweise auch konfluierende Weißfleckung tritt an Handrücken
und Fingerrücken auf, übergreifend auf die Unterarme,
Fußrücken, Stamm, hier besondern in den Axillen sowie
im Genitalbereich. Die Depigmentierung wird meistens nach verstärkter
Sonneneinstrahlung im Kontrast mit der Bräunung der umgebenden
Haut festgestellt. Die Einwirkung der Substanz kann auch zu systemischen
Reaktionen im Organismus führen, die sich am Leberparenchym
(Hepatose) und in einer Schilddrüsenvergrößerung
manifestieren. Bezüglich der para-tertiär-Butylphenol
verursachten Hauterkrankungen wird im Merkblatt des BMA auf die
Nr. 5101 der Berufskrankheitenliste verwiesen.
B wie Bystander (unbeteiligter Dritter kommt
zu Schaden)
Die Situation, daß ein unbeteiligter Dritter zu Schaden
kommt, kommt sowohl bei Arbeitsunfällen als auch bei Berufskrankheiten
vor.
Fall des Arbeitsunfalls: Von einem LKW löst sich
ein Rad, welches auf dem Bürgersteig einen versicherten
Passanten trifft, der auf dem Weg zur Arbeit ist.
Ungleich tückischer liegt die Problematik bei den Berufskrankheiten,
etwa den Asbestkrebsfällen.
Fall der Berufskrankheit: Arbeitnehmer kommt asbestverstaubt
nach Hause von der Arbeit. Infolge der Sekundärkontamination
durch Reinigung der Arbeitskleidung erkrankt die Ehefrau Jahrzehnte
später an Asbestkrebs (Mesotheliom). Bislang wollen die
Berufsgenossenschaften diese Fälle nicht entschädigen.
In Hamburg-Bergedorf sollen in der Umgebung von Asbestfabriken
gehäuft Asbestkrebsfälle unter den Anwohnern aufgetreten
sein, wie medizinische Statistiken ausweisen. Als Bystander können
sogar die Kinder der Asbestwerker geschädigt worden sein,
wie auch etwa Friseusen in Friseursalons der Umgebung von Asbestbetrieben
oder Angestellte von Reinigungsbetrieben, in deren Reinigung die
asbestverschmutzte Arbeitskleidung gereinigt wurde.
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