Fall: Der deutsche Mitarbeiter einer Firma in Deutschland wird
zur Arbeit nach Südamerika entsandt. Frau und Kinder bleiben
weiterhin wohnhaft in Deutschland. Auf dem Rückflug nach
Deutschland zum Jahresurlaub ereignet sich der Absturz des Flugzeuges.
Auch auf diesem Wege besteht Versicherungsschutz genauso wie
im umgekehrten
Fall: Ein türkischer Gastarbeiter tritt seinen Jahresurlaub
an, um Frau und Kinder zu besuchen. Nach 3.000 km Wegstrecke
schläft er am Steuer ein und verunglückt tödlich.
Ergebnis: In beiden Fällen schuldet die Berufsgenossenschaft
die Entschädigung gegenüber den Hinterbliebenen.
F wie finale Handlungstendenz
Mit der Einführung des Begriffs versuchte man berufsgenossenschaftlich,
der Kausalitätsprüfung bzw. Prüfung des Ursachenzusammenhangs
wertende Kriterien oder Gesichtspunkte beizumengen. Ende der 80er
Jahre fand dieser berufsgenossenschaftliche Gedanke Eingang in
die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Das Ergebnis ist, daß nunmehr in den Urteilen die Handlungstendenz
der betroffenen Personen zunehmend gewertet wird. Statt also die
Kausalität zu prüfen, wird im Kernbereich des Ursachenzusammenhangs
neuerdings immer mehr gewertet, mit der Folge, daß heute
häufiger der Versicherungsschutz verneint wird. Einem unbedarfteren
Gemüt, der sich bei seiner Tätigkeit nichts denkt oder
weniger denkt, kann es an der finalen Handlungstendenz gebrechen
bzw. fehlen.
Im Berufskrankheitenbereich hat man im Wege dieser Wertung der
Reinigung von Arbeitskleidung durch die Ehefrau (diese erkrankte
Jahrzehnte später an einem Asbestkrebs) nachgerade sachwidrig
nur private Momente abgewinnen können, angeblich Ausführung
ehelicher Pflichten, siehe näher zu Berufskrankheit "wie
ein Versicherter".
Vorsicht: Das Ausufern der Wertung, welche die Einführung
des Begriffs der finalen Handlungs-tendenz nach sich zieht,
läßt die bislang übliche Kausalitätsprüfung
anhand einer soge-nannten Kausalitätsnorm der gesetzlichen
Unfallversicherung und das dahingehende Gewohnheitsrecht in
Vergessenheit geraten.
Bei einer Kausalitätsprüfung oder Beurteilung des Ursachenzusammenhanges
hätte man im Fall der Ehefrau nicht übersehen können,
daß diese "wie ein Versicherter" die kanzerogen
verschmutzte Arbeitskleidung ihres Mannes reinigte. Der Fehler
liegt in diesem Zusammenhang in der Beliebigkeit von Wertungen.
F wie Fluor
Erkrankungen durch Fluor und seine Verbindungen finden sich in
der Berufskrankheitenliste zu Nr. 1308. Flußsäure wird
unter anderem als Ausgangsstoff für Fluorverbindungen, zum
Glasätzen, -mattieren und -polieren, bei der Gebäudereinigung,
zum Beizen und Glänzen von Edelstählen, zur Entkieselung
und in der Galvanotechnik benötigt. Gefahren durch Fluoride
können z.B. bei der Anwendung als Fluß- und Trübungsmittel
in der Emaille- und Glasindustrie, bei vielen galvanischen Prozessen,
beim Schmelzen von Metallen, beim Schweißen und Löten
von Leichtmetallegierungen, in der Farben- und Erdölindustrie
und besonders bei der elektrolytischen Herstellung von Aluminium
auftreten. Auch bei der Schädlingsbekämpfung und Holzkonservierung
sowie beim Wasserdichtmachen von Kunststeinfußböden
und Zement (Fluatieren) werden Fluorverbindungen verwendet. Den
meisten als Treibmittel (Freone) , für Druckgaspackungen,
zur Kunststoffverschäumung, als Löschmittel (Halone),
Kältemittel, Extraktions-, Löse-, Reinigungs- und Verdünnungsmittel
verwendeten aliphatischen Fluorverbindungen kann auch eine Toxizität
zukommen. Fluorverbindungen können inhalativ wie perkutan,
eventuell auch oral einwirken. Massive Einatmung kann akut zu
Lungenödem und chronisch zu bleibenden Schäden am Atemtrakt
führen. Fluorwasserstoff oder Fluoridstaub können nach
langjähriger Einwirkung rheumatoide Beschwerden auftreten.
Man spricht von einer Knochenfluorose. Früher wurden offenbar
nur Erkrankungen der Knochen, Gelenke und Bänder entschädigt.
Heute ist die Berufskrankheitenbezeichnung weiter gefaßt,
sodaß auch ein Lungenödem und Atemwegsschaden entschädigt
werden kann.
F wie Fünfzig-Prozent-Hürde
Bei der Ausarbeitung dieses Ratgebers und der damit verbundenen
Sichtung der Praxis stellt sich immer deutlicher als ein kapitaler
Fehlansatz zu Ihrem Schaden als Betroffener heraus, daß
die Gerichte genauso wie die Berufsgenossenschaften und die Gutachter
eine 50 % - Hürde vor der Anerkennung Ihres Falles oder Ihrer
Rente errichten. Das sieht dann so aus, daß man den Gutachter
befragt, ob denn die Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache
wenigstens gleichwertig war, wenn man überhaupt eine Mitursächlichkeit
beruflicher Art genügen zu lassen bereit ist. Die Empfehlungen
im Rahmen der beruflichen Hauterkrankungen gehen dahin, berufliche
Ursachen nur zu berücksichtigen, wenn diese gleichwertig
sind. Bei der Verordnungsgebung zur Berufskrankheitenliste macht
man den gleichen Fehler im Bundesarbeitsministerium. Man verlangt
vor Erweiterung der Berufskrankheitenliste um einen neuen Tatbestand,
daß hier eine Verdoppelung des normalen Risikos zu erkranken
durch den Listenstoff bzw. durch die Berufsarbeit zu verzeichnen
ist. Dieser Fehlansatz liegt also der Anforderung von 25 sogenannten
Asbestfaserjahren im Zusammenhang mit dem Lungenkrebs zugrunde.
Selbstverständlich ist auch eine berufliche Einwirkung von
15 oder 20 Asbestfaserjahren im Zusammenhang mit einem Lungenkrebs
eine wesentliche Mitursache. Die Errichtung der 50 % - Hürde
in den Beweisbeschlüssen der Gerichte und der Verordnungsgebung
seitens der Bundesregierung stellt eine ganz einschneidende Verletzung
der in der Gesetzlichen Unfallversicherung gewohnheitsrechtlich
anerkannten Kausalitätsnorm dar in dem Sinne, daß wesentliche
Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache genügt, die
auch bei einem Gewicht von "nur" 20 % sehr wesentlich
sein kann.
Tip: Vergegenwärtigen Sie sich die Höhe der Fehlerquote
bzw. die Fallzahl von rechtswidrigen Ablehnungen des Versicherungsschutzes,
die sich aus der Anwendung der sogenannten 50 % - Hürde
ergibt.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß hier die Hälfte der
berechtigten Ansprüche auf diesem Wege zum Scheitern verurteilt
wird, was man bei den Berufskrankheiten übrigens deutlich
sehen kann, etwa bei den Asbestlungenkrebsfällen.
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