|
Der Versicherungsschutz beginnt bereits mit dem Antritt des Arbeitsweges.
Deshalb kann auch das Aufsuchen der Garage versichert sein, wenn
man mit dem PKW zur Arbeit zu fahren beabsichtigt. Voraussetzung
ist grundsätzlich, daß die Außentür des
Wohngebäudes durchschritten sein muß und die Garage
vom häuslichen Bereich getrennt ist. Dann kann es sich um
einen notwendigen Teil des Gesamtweges handeln.
Hinweis: Der versicherte Weg beginnt örtlich erst mit
dem Durchschreiten der Außentüre des
Wohnhauses.
Entscheidend sind die örtlichen Verhältnisse, ob es
sich um eine vom Wohngebäude getrennte Garage handelt oder
nicht.
G wie Gelegenheitsursache
Es findet sich kaum ein Begriff, der zu mehr Fehlentscheidungen
der Berufsgenossenschaften geführt hat, als der Einwand der
sogenannten Gelegenheitsursache. Sie müssen sich den Fall
vorstellen, daß Sie bei der Arbeit verunglücken und
die Berufsgenossenschaft Ihnen lakonisch attestiert, die Arbeit
wäre nur die Gelegenheitsursache gewesen und Versicherungsschutz
bestünde nicht.
Beispiel: Sie trinken als Arbeiter auf dem Feld aus einer Flasche,
in die sich während der Arbeit eine Wespe verirrt hat.
Sie ersticken an dem so erlittenen Wespenstich.
Angeblich soll hier aufgrund des Hinweises Gelegenheitsursache
kein Versicherungsschutz bestehen.
Tip: Bei Ablehnung der Berufsgenossenschaft Widerspruch einlegen.
Jeder Einzelfall kann anders liegen.
Vorsicht: Unter dem Begriff der "Gelegenheitsursache"
verbirgt sich in Wahrheit der Einwand einer unbeachtlichen "hypothetischen
Reserveursache", und zwar in dem Sinne, daß die Berufsgenossenschaft
allerdings versteckt behauptet, der Schaden , hier der Wespenstich
wäre Ihnen etwa zur gleichen Zeit zugestoßen, wenn
Sie an diesem Tag nicht zur Arbeit gegangen wären.
Man weiß allgemein im Schadenersatzrecht, daß hypothetische
Reserveursachen unbeachtlich sind und außen vor zu bleiben
haben. Es interessiert, was passiert ist, und nicht das, was nach
Auffassung der Berufsgenossenschaft hätte passieren können.
Im übrigen wäre die Berufsgenossenschaft beweispflichtig
für ihre hypothetische Reserveüberlegung, mit welcher
der Versicherungsschutz hinweg diskutiert werden soll. Versuchen
Sie einmal im Gerichtstermin der mündlichen Verhandlung,
dem Begriff der Gelegenheitsursache auf den Grund zu gehen und
als das zu bezeichnen, was dieser Begriff ist, eine unbeachtliche
hypothetische Reserveursache. Die Rechtsprechung scheint nicht
bereit zu sein, sich überhaupt hiermit rechtlich auseinander
zu setzen. Stattdessen pflegt man weiter den Begriff der Gelegenheitsursache
und versagt den Versicherungsschutz in zahlreichen Fällen.
Zur Gelegenheitsursache wird für Sie Ihre Arbeit an der Presse,
bei der Sie einen Arm verloren haben, wenn die Berufsgenossenschaft
einwendet, Sie hätten an der Maschine gar nichts zu suchen
gehabt und nach Auskunft Ihres Arbeitgebers hätte es sich
um eine Spielerei Ihrerseits an der Presse gehandelt. Sie sehen,
wie gefährlich der Einwand der Gelegenheitsursache werden
kann.
|