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Grauer Star durch Wärmestrahlung ist die Berufskrankheit
Nr. 2401. Der Infrarotstar oder Feuerstar, Wärmestar, Glasbläserstar
wird durch Einwirkung etwa von Infrarotstrahlen unter hohen Temperaturen
verursacht. Im allgemeinen emissioniert hellrot-, gelb- und weißglühendes
Material diese schädigenden Strahlen. Gefahrenquelle sind
offenbar alle Strahlungsarten, die typischer Weise von einem unter
hohen Temperaturen glühenden Material ausgehen. Als Wärmestar
können daher auch die durch Kurzwellenbestrahlung, Ultraschall,
Mikro- und Radiowellen sowie Laserstrahlung erzeugten Linsentrübungen
in Betracht kommen. Gefahrenquellen sind unter anderem der Umgang
mit glühendem Glas in Glashütten, der Umgang mit glühenden
Schmelzmassen in Eisenhütten, Metallschmelzereien, in Betrieben
der Weißblechherstellung und in Karbidfabriken. Die schädigende
Wirkung kann sowohl von der Schmelzmasse als auch von glühendem
Material oder von der Innenauskleidung der Schmelzöfen ausgehen.
Frage: Ist es klug, wenn Sie beim Gutachter angeben, Sie hätten
immer eine geeignete Schutzbrille getragen, obwohl dies in der
Praxis nicht so zutraf? Sie wollen vielleicht nur kein etwa
verbotswidriges Verhalten zugeben.
Die Folge kann sein, daß der Gutachter bei einer solchen
Angabe dann schlußfolgert, folglich hätte eine Berufskrankheit
auch nicht entstehen können. Genau das gleiche nämlich
erleben wir bei den Lärmschwerhörigkeiten, wenn der
Versicherte praxisfremd angibt, er hätte immer Lärmschutz
getragen. Die Exposition kann wenige Jahre, aber auch 10 bis 20
Jahre ausmachen. Das Endstadium des Wärmestars gleicht dem
klinischen Bild des reifen Altersstars. Eine Unterscheidung von
diesem Altersstar ist dann nur noch gelegentlich durch das Auftreten
der typischen Ablösung der oberflächlichen Lamelle der
vorderen Linsenkapsel (sogenannte Feuerlamelle) möglich.
Bei Glasmachern und Lokomotivheizern schätzt man eine tägliche
Gefährdungszeit von 245 bis 102 Minuten. Trübungen der
Augenlinse wiederum durch UV-Strahlen können im Einzelfall
wie eine Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis entschädigt
werden. Eine Linsenerkrankung durch Einwirkung ionisierender Strahlen
wird durch die BK-Nr. 2402 abgedeckt. Für den Wärmestar
gilt noch die weitere Besonderheit, daß er zunächst
nur einseitig auftritt, und daß bei Rechtshändern demzufolge
oft zunächst das linke, dem Schmelzofen zugewandte Auge erkrankt.
Tip: In der berufsgenossenschaftlichen Fachliteratur wird gefordert,
den Wärmestar vom Alterstar abzugrenzen. Darin kommt ein
falscher monokausaler Ansatz zum Ausdruck. Vielmehr ist demgegenüber
die Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache hervorzuheben.
Könnte man die Ursachen voneinander abgrenzen, bedürfte
es der Kausalitätsnorm in der Gesetzlichen Unfallversicherung
nicht, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen
Ursache genügt.
Sind Sie also alterstarverdächtigt und haben Sie zugleich
Jahrzehnte wärmestargefährdet gearbeitet, hat letzteres
den Ausschlag für die berufsgenossenschaftliche Anerkennung
zu geben. Die hypothetisch reserveursächliche Überlegung,
Sie hätten aber auch allein an einem Altersstar erkranken
können, ist dann so von der Berufsgenossenschaft nicht zu
beweisen. Wir kennen das Problem zur genüge beim Lungenkrebs
nach Asbesteinwirkung und Rauchgewohnheit, wo Berufsgenossenschaft
und Berufsgenossenschaftsgutachter allein auf die Rauchgewohnheit
des Asbestwerkers abzuheben versuchen.
G wie Gutachter
Gefälligkeitsgutachten für die Versicherten sind in
der Praxis offenbar sehr viel seltener als die Unzahl entsprechender
Gutachten für die Berufsgenossenschaften.
Merke: Der Gutachter, der es wagt, in einem Grenzfall eines
Berufskrebsfalls zum Beispiel ein positives Gutachten zu erstellen
und dazu noch mit Erfolg, läuft Gefahr, keinen weiteren
Gutachtenauftrag mehr von den Berufsgenossenschaften zu erhalten.
Die meisten erfahrenen Gutachter scheinen ohnehin von den Berufsgenossenschaften
weitgehend in Beschlag genommen zu sein.
Die Erfahrungen, welche die Betroffenen im Gerichtsverfahren
mit der Wahl eines Gutachters des eigenen Vertrauens und in der
Regel auf eigene Kosten machen, sind nicht ermutigend. Eine Waffengleichheit
wird hier nicht erzeugt. Ist das sogenannte 109er Gutachten für
den Versicherten positiv im Gerichtsverfahren, holt die Berufsgenossenschaft
sogleich ein neues Gutachten ein und schiebt dieses nach. Die
Gerichte wiederum erheben nahezu ausnahmslos vorab Gutachterkosten
für den Gutachter Ihres Vertrauens, obwohl 109er Gutachten
vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich kostenfrei sein müßten.
Ein 109er-Gutachten kann auch in 2. Instanz beantragt werden,
was sehr sinnvoll sein kann, weil dann dieses Instrument nicht
schon in der 1. Tatsacheninstanz verschlissen wird.
Vorsicht: Grundsätzlich erteilt ein ordentlicher Richter
einen Hinweis nach § 109 Sozialgerichtsgesetz und setzt
hierfür eine Frist, innerhalb derer der Antrag gestellt
werden kann und zu welchen Bedingungen. Andererseits gibt es
eine Gerichtsbarkeit, die 2 Jahre lang nach Einlegung der Berufung
keinerlei Tätigkeit entfaltet, dann ein Gutachten einholt
und wenig später in der mündlichen Verhandlung einen
109-er Antrag als angeblich verspätet zurückweist,
nachdem man nicht bereit war, den Hausarzt, wie in der Berufungsschrift
schon beantragt, zu hören. Der in der Praxis übliche
Hinweis nach § 109 SGG war nicht gegeben worden. Eine Frist
war auch nicht gesetzt worden. Lapidar wurde behauptet, der
Kläger hätte erkennen müssen, daß das Gericht
keinen weiteren Beweis mehr erheben wollte.
Hier also
allergrößte Vorsicht: Es gibt also Gerichte, die keinen
109-er Hinweis geben und auch keine Frist hierfür setzen,
gleichwohl aber gewissermaßen versteckt eine solche Frist
laufen lassen, in anderen Fällen mit dem Hinweis, eine Beweiserhebung
sei etwa von dem Berufungsgericht nicht beabsichtigt.
Nicht einmal in einem sozialgerichtlichen Kommentar werden Sie
herausfinden, welche Frist denn nun zu laufen beginnt, in welchem
Umfang und ab wann?
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