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Die BK-Nr. 3101 bezeichnet als Berufskrankheit Infektionskrankheiten,
wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege
oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit
der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt
war. Ein Arzt oder eine Krankenschwester können sich beruflich
an Tuberkulose infizieren, an Hepatitis, AIDS etc..
Fall: Operateur erleidet im Operationssaal eine Stichverletzung
mit der Folge einer AIDS-Infektion. Der Patient ist nachweislich
AIDS-krank. Die Anerkennung als Berufskrankheit soll Vorrang
gegenüber einer solchen als Arbeitsunfall haben.
Die Anerkennung als Arbeitsunfall kann aber dann wichtig sein,
wenn ansonsten die Voraussetzungen der Infektionserkrankung nicht
gegeben wären. Selbst in einem Standardkommentar findet sich
die falsche Meßlatte, die berufliche Bedingung müßte
zumindest "gleichwertig" sein, um den Versicherungsschutz
zu begründen.
Hinweis: Das Merkmal der Gleichwertigkeit, das selbst in Beweisbeschlüssen
der Gerichte bezüglich Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
gefordert wird, kommt in Wahrheit aus dem Strafprozeß
und taugt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung.
Im Strafprozeß kann sich der Totschläger nicht damit
herausreden, das Opfer wäre bereits hinfällig gewesen
und sein Schlag auf den Kopf des Opfers hätte weniger Gewicht
gehabt für den Ausgang. Dem wird im Strafrecht dadurch
begegnet, daß man die Mitursachen ideell gleichgewichtet.
Der Übertragungsfehler im Sozialgerichtsprozeß geht
dahin, daß man stattdessen reale Gleichwertigkeit der
beruflichen Ursache fordert.
Das Problem in dem Fall des Standardkommentars hat eine andere
Bewandtnis.
Fall: Rauschgiftsüchtige Arzthelferin "fixt"
am Arbeitsplatz mit einer hepatitiskontaminierten Nadel. Beurteilen
Sie bitte nach Ihrer praktischen Lebenserfahrung, ob hier eine
wesentliche berufliche Mitursache bzw. Gefährdung zum Tragen
gekommen ist.
Eindeutig ist der nachfolgende
Fall: Minderjährige Arzthelferin erkrankt an fulminanter
Hepatitis nach Patientenkontakt bzw. Kontakt mit dem Blut eines
infizierten Patienten. Hier wurde die berufsgenossenschaftliche
Anerkennung angestrebt, und zwar auch von dem Arbeitgeber und
Arzt, um privatrechtlichen Ansprüchen der Mitarbeiterin
gegen den Arzt vorzubeugen.
An Infektionskrankheiten nennt das Merkblatt etwa das Gelbfieber,
die Pocken, Poliomyelitis usw..
Fall: Wie beurteilen Sie den Fall, daß bei einer Kinderlähmungsepidemie
eine Friseuse oder aber auch ein Lehrer an Kinderlähmung
erkrankt?
Die Gefahr eines höheren Infektionsrisikos dürfte auf
der Hand liegen, weil die betroffenen Personen ungleich höheren
bzw. intensiveren Personenkontakt aufweisen als ein normaler Bürger
in seinem Privatkreis. Im Merkblatt ist weiter die Rede von Fleckfieber,
Brucellosen, Gasbrand, Syphilis, Pest, Tetanus, Tuberkulose, Amöbenruhr,
Malaria. Es finden sich zahlreiche weitere Hinweise zu den besonderen
Erkrankungen der Tuberkulose, der Virushepatitis. Einen besonderen
Problembereich stellen die AIDS-Erkrankungen dar. Ärzte,
aber auch Geschäftsreisende bspw. in Afrika können einem
erhöhten Risiko ausgesetzt sein. Entscheidend wird sein,
welche Beweisanforderungen die Berufsgenossenschaft stellt.
Der besondere
Fall: Ein Arbeitsunfallopfer (Verkehrsunfall) wird im Krankenhaus
mit einer AIDS-verseuchten Blutkonserve versorgt. Der Verletzte
wird AIDS-krank und zu Beispielzwecken auch die Krankenschwester,
die sich beim Öffnen der Blutkonserve schneidet.
Die Infektion der Krankenschwester kann als Berufskrankheit behandelt
werden. Die Ansteckung des Arbeitsunfallopfers ist als mittelbare
Folge dem Arbeitsunfall zuzurechnen. Es existiert eine Stadieneinteilung
der HIV-Infektion (Herausgeber ist das Bundesgesundheitsamt).
Der Rentensatz einer Verletztenrente soll bei einer leichten Form
von AIDS 50 bis 60 % ausmachen, gleich etwa 50 bis 60 % vom Nettoeinkommen,
die schwere Form soll eine Verletztenrente von 60 bis 100 % ausmachen.
Bei wohl kaum einer anderen Berufskrankheit werden derart viele
Beweisregeln diskutiert, wie bei der beruflichen Infektionskrankheit.
Frage: Es fragt sich, ob nicht den Berufskrankheitsbildern
selbst in der Berufskrankheitenliste der Rechtsnormcharakter
abgeht und es sich nicht in Wahrheit dabei um versteckte Beweisregeln
handelt, welch letzterer Umstand wegen der vielfältigen
Ausschlüsse von andersartigen Berufskrankheitsarten zu
einer krassen Ungleichbehandlung von Berufskranken gegenüber
Arbeitsunfallopfern führt. Entweder soll die Infektionsgefahr
nicht "besonders" gewesen sein bei der BK 3101 oder
bei einer anderen Berufskrankheit soll dann das falsche Körperteil
erkrankt sein, etwa beim Asbestkrebs nicht die Lunge, sondern
früher z.B. der Kehlkopf oder immerhin noch heute der Darm
oder Magen usw.. Kein Mensch würde beim Arbeitsunfall fordern,
beispielsweise beim Leitersturz, daß dieser nur dann ein
Arbeitsunfall wäre, wenn der Kopf oder jedenfalls bestimmte
Organe verletzt sind. Solche zum Teil sinnwidrige Ausschlüsse
enthält die deutsche Berufskrankheitenliste an allen Ecken
und Enden, was den unangenehmen Beigeschmack eines Sammelsuriums
von Beweisregeln nur verstärkt.
Ein Wort zur Statistik der BK 3101:
Laut Arbeitssicherheitsbericht 1998 wurden 1997 2.202 Verdachtsfälle
angezeigt und 181 neu berentet. Die Dunkelziffer dürfte beachtlich
sein.
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