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Die Nr. 1105 der Berufskrankheitenliste betrifft die Erkrankungen
durch Mangan oder seine Verbindungen. Die Exposition gegenüber
Mangan bzw. die Belastung durch dieses Metall kann zu einer sogenannten
Manganpneumonie (kruppöse Pneumonie) führen. Nach längerer,
meist mehrjähriger Exposition kann überwiegend das zentrale
Nervensystem geschädigt werden. Gefahrenquellen sind die
Gewinnung, der Transport, die Verarbeitung und Verwendung von
Mangan oder seinen Verbindungen, sofern diese Stoffe als Staub
oder Rauch eingeatmet werden. Dies trifft auch für das Elektroschweißen
mit manganhaltigen, ummantelten Elektroden zu. Die Erkrankung
kann mehrer Jahre nach Wegfall der Belastung manifest werden.
Die Erkrankung verläuft chronisch und progredient.
M wie Massenkatastrophe (größerer
Chemieunfall, Asbest etc.)
Massenhaft auftretende Körperschäden, die weit über
das Maß eines Massenunfalls hinausgehen, erleben wir im
berufsgenossenschaftlichen Bereich etwa bei den Asbestopfern,
die es zu Tausenden und Zehntausenden gibt. Das Schlimmste an
dieser Art Massenkatastrophe ist, daß die Berufsgenossenschaften
sich nicht für zuständig halten, wenn die Familienangehörigen
eines Asbestwerkers selbst asbestkrebskrank werden oder die Nachbarn
in der Umgebung einer Asbestfabrik. Die Lösung dieser Fälle
würde sich über § 539 II RVO bzw. § 9 II SGB
VII anbieten, "Tätigkeit wie ein Versicherter"
oder jedenfalls "Gefährdung wie ein Versicherter".
Hinweis: Der Handlungsbedarf in den Fällen geschädigter
Familienangehöriger wird bislang ausgerechnet von den Berufsgenossenschaften
geleugnet, die darauf hätten hinwirken müssen, daß
Haushaltskontakte durch Gefahrstoffe aus den berufsgenossenschaftlichen
Mitgliedsunternehmen unterbleiben.
Jede andere Art von gewerblicher Chemiekatastrophe etwa kann
das gleiche Problembild ergeben, daß zwar die versicherten
Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit versichert
sind, nicht aber die ebenfalls geschädigten und kranken Familienangehörigen
oder die Nachbarn aus der Umgebung der Chemiefabrik.
Tip: Die direkte oder analoge Anwendung der Vorschrift des
§ 9 II SGB VII bzw. § 539 II RVO erscheint als der
Königsweg zur Lösung dieses Problems.
In vielen Fällen fehlt überdies am Ende ein Schädiger,
der noch existiert und haftpflichtig gemacht werden könnte.
Die betreffenden Unternehmen können erloschen oder bankrott
gegangen sein.
M wie Massenunfall
Ab der Zahl von 5 Verletzten oder Getöteten spricht man
von einem Massenunfall.
Fall: Das Baugerüst oder der Rohbau stürzen ein und
reißen eine Vielzahl von Mitarbeitern in den Tod.
Massenunfälle verzeichnet man auch bei Vergiftungen durch
Fäulnisgase etwa in Brunnenschächten, Jauchegruben,
Abwasserkanälen, beim Einstieg durch die erste Person und
den ebenfalls tödlichen Hilfeleistungsversuchen weiterer
Personen.
Weiterer
Fall: Ein Bergwerksunglück, bei dem 100 Bergleute eingeschlossen
werden mögen.
M wie Medikamenteneinnahme
Mögen eingenommene Medikamente auch zur Fahruntüchtigkeit
führen, braucht dies nicht den Versicherungsschutz auszuschließen.
Fall: Ein versicherter Taxifahrer fährt entgegen den Hinweisen
auf dem "Waschzettel" seines Medikamentes weiter Taxi
und verunglückt.
Auch hier der
Hinweis: Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz
nicht aus.
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