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Methylalkohol (Methanol) wird hauptsächlich verwendet als
Löse- oder Verdünnungsmittel für Farben, Lacke,
Polituren, Klebstoffe, Natur- und Kunstharze, zur Befeuchtung
von Nitrozellulose, in Steifungs- und Fleckenreinigungsmitteln.
Auch in der chemischen Industrie, z.B. als Grundstoff zur Erzeugung
von Formaldehyd, zur Herstellung von Anilinfarben sowie in der
pharmazeutischen und kosmetischen Industrie wird Methanol benutzt.
Methanol wird in Dampfform über die Atmungsorgane oder in
flüssiger Form über den Magen-Darm-Kanal, aber auch
durch Hautresorption (z.B. bei Durchtränkung der Kleidung)
aufgenommen. Die Aufnahme größerer Mengen kann eine
Zyanose, Krämpfe, Verwirrtheitszustände, Kreislaufstörungen,
Sehstörungen bis zur Erblindung bewirken. Schon wenige Stunden
nach der Giftaufnahme kann der Tod durch Atemlähmung eintreten.
Man kennt die chronischen Schäden und auch die Folgen von
Unglücksfällen. Beobachtet wurde eine lösungsmittelinduzierte
Enzephalopathie. Eine chronische Vergiftung kann den Sehnerv schädigen.
M wie Moltofill (früher asbesthaltig)
In dem Asbestkrebsfall eines Malers und Anstreichers stellte
sich heraus, daß Moltofill bis zu ca. 4 % Asbestfasern enthielt,
und zwar offenbar bis 1975 (Firmenangabe). Der Verband des deutschen
Maler- und Lackiererhandwerks scheint eine solche Exposition mit
der sogenannten Umweltbelastung deutlich zu verwechseln, weshalb
eine Klarstellung erforderlich ist. Bei Verwirbeln von asbesthaltigem
Moltofill können 20 bis 40 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter
Atemluft freigesetzt worden sein, wenn man dies in Relation setzt
etwa zu dem Wert, der beim Bewegen von asbestverstaubter Arbeitskleidung
erreicht wird. Die Asbestbelastung an einer Straßenecke
ist um ein zigfaches niedriger.
In anderen Worten: Die sozialpolitische Forderung muß lauten,
daß ein Asbestmesotheliomkrebsfall eines Anstreichers in
jedem Fall berufsgenossenschaftlich entschädigt gehört,
und zwar bei angemessener Rechtsanwendung.
Leider werden den Betroffenen von der Berufsgenossenschaft, aber
auch von der Sozialgerichtsbarkeit entbehrlicherweise insofern
"Knüppel zwischen die Beine" geworfen, statt von
dem Überstrapazieren des Strengbeweises für Jahrzehnte
zurückliegende Gefährdungen abzusehen.
M wie Mondbeintod
Die Gefäßversorgung des Mondbeins ist bei Druckluftarbeiten
besonders gefährdet, siehe BK-Nr. 2103. Die Mondbeinmalazie
ist darauf zurückzuführen, daß die Gefäßversorgung
dieses Handwurzelknochens unterbrochen wird. Es kommt gegebenenfalls
zur Nekrose des Mondbeins.
M wie Montagskrankheit und Montagssterbefälle
Plötzliche Todesfälle nach Kreislaufkollaps und durch
akutes Herzversagen sind nach Arbeitspausen wie Urlaub und Wochenende,
sogenannte Montagssterbefälle, während des beruflichen
Umgangs mit Salpetersäureestern , etwa Nitroglykol oder Nitroglyzerin,
beobachtet worden, siehe zu S wie Salpetersäureester, BK-Nr.
1309.
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