Tip: Leiden Sie an einer Silikose von 50 % MdE, die anerkannt
sind, oder an einer entsprechenden Asbestose von 50 % an aufwärts,
lassen Sie sich von der Berufsgenossenschaft keine Zustimmung
zur Obduktion abhandeln. Die Berufsgenossenschaft müßte
Sie vielmehr von Rechts wegen darauf hinweisen, daß zu
Ihren Gunsten der Zusammenhang zwischen Berufskrankheit und
Tod von Gesetzes wegen vermutet wird, es sei denn, es wäre
offenkundig das Gegenteil der Fall.
Eine solche Aufklärung der betroffenen Familien wird nicht
selten berufsgenossenschaftlich unterlassen, sehr zum Schaden
der Betroffenen, denen man durch die Obduktion die gesetzliche
Vermutung kaputt zu machen die Absicht hat. Dabei dachte der Gesetzgeber
an andere Fälle, welche die Vermutung ausschließen
könnten, Brand eines Hauses, Unfall, Verbrechen usw., nicht
aber daran, daß die Berufsgenossenschaft nachweisen will,
daß der Betroffene allein an einer unabhängigen Herzerkrankung
gestorben wäre.
Tip: Lassen Sie sich also auf jeden Fall vorher beraten.
O wie Obstpflücken
Fall: Ein italienischer Gastarbeiter kauft in einer süddeutschen
Gemeinde die Obsternte auf dem Baum und stürzt beim Obstpflücken
mit der Folge einer Querschnittslähmung ab.
Während bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich solche
Fälle berufsgenossenschaftlich entschädigt wurden, sollte
dies plötzlich nicht mehr so sein. Die Berufsgenossenschaft
hatte damit Erfolg, die Entschädigung in diesem Fall abzulehnen.
Hintergrund dieses Schwenks in einer jahrzehntelangen unangefochtenen
Entschädigungspraxis war einmal die Überlegung des Bundessozialgerichts
in einem vorangegangenen Fall, die Gemeinden hätten an einer
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von gemeindlichen Obstgrundstücken
kein Interesse mehr. Bitte beurteilen Sie dies einmal nach Ihrer
praktischen Lebenserfahrung, ob dies ein tragender Grund für
eine Ablehnung sein kann, daß etwa ein Landwirt sein Obstgrundstück
vernachlässigt. Andererseits findet sich in diesem Zusammenhang
der folgenschwere "Rechtssatz" des Bundessozialgerichts,
ein Unternehmer könnte nicht zugleich wie ein Versicherter
tätig sein.
Vorsicht: Dieser Rechtssatz, der aus der höchstrichterlichen
Rechtsprechung herrührt, ist ersichtlich falsch und mag
bereits in einer Vielzahl von Fällen (Dunkelziffer) zur
berufsgenossenschaftlichen Ablehnung geführt haben.
Was meint das Bundessozialgericht? Man erklärt den italienischen
Gastarbeiter zum Unternehmer seines Privathaushaltes und schlägt
diesem Privathaushalt die bislang für versichert gehaltene
Obsternte auf dem Gemeindegrundstück zu.
Anmerkung: Die Rechtsprechung in der gesetzlichen Unfallversicherung
ist weiß Gott nicht unternehmerfreundlich. Nicht selten
läßt sich vielmehr das Gegenteil feststellen.
Ob nun der italienische Gastarbeiter "Unternehmer"
seines Privathaushaltes ist oder nicht, ändert nichts daran,
daß hier eine "gemischte Tätigkeit" vorliegt,
deren wesentlicher anderer Teil bis zu den 8O-iger Jahren jedenfalls
für die berufsgenossenschaftliche Anerkennung taugte. Diese
Art Fälle führten dazu, daß plötzlich die
kurzzeitigen Handreichungen in der Landwirtschaft im Gegensatz
zur früheren Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft
Gefahr liefen, nicht mehr versichert zu sein.
Hinweis: Die Gesetzeslage hatte sich dieserhalb nicht geändert,
wohl aber die Rechtsprechung.
Zum Beweis dessen, daß ein Unternehmer sehr wohl zugleich
wie ein Versicherter tätig sein kann, ein
Beispiel: Unversicherter Unternehmer, der auf einer Betriebsfahrt
befindlich ist, weicht auf der Landstraße einem unvorsichtigen
Radfahrer aus, der die Vorfahrt des Unternehmers nicht beachtet.
Der Unternehmer stößt vor einen Brückenpfeiler
und zieht sich tödliche Verletzungen zu. Dabei handelt
es sich um eine versicherte Rettungshandlung.
Also kann der Rechtssatz des Bundessozialgerichts nicht stimmen,
daß eine Tätigkeit eines Unternehmers nicht zugleich
einen anderen Bestimmungszweck beinhalten kann. Auch in diesem
Zusammenhang sind also gemischte Tätigkeiten denkbar. Früher
hatte man einem Unternehmer, der als solcher bei einem Arbeitsunfall
nicht versichert war, nicht selten dadurch geholfen, daß
man ihn wie einen Versicherten behandelte, der zugleich für
ein anderes Unternehmen tätig war.
Denkbarer
Fall: Der Unternehmer bestellt eine Baufirma zu Baumaßnahmen
auf dem Betriebsgrundstück und hilft unter Anleitung dieser
Baufirma bei den Arbeiten mit.
Möglicherweise handelt es sich bei der Kehrtwende der Rechtsprechung
in den Fällen des Obstpflückens schon um ein Vorzeichen
dafür, was später unter dem Begriff der sogenannten
finalen Handlungstendenz in die Rechtsprechung Eingang findet,
daß man nämlich immer mehr kausale Verknüpfungen
zu monokausalen Privattätigkeiten erklärt. Die negative
Folge ist dann, daß für die Betroffenen der Versicherungsschutz
versagt wird.
Tip: Ein guter Hinweis für den Versicherungsschutz kann
auch darin liegen, daß früher gleichartige Fälle
problemlos entschädigt wurden.
Änderte sich die Rechtsprechung dann, ohne daß sich
die Gesetzeslage änderte, kann dies auf einen Fehler in der
Rechtsprechung deuten, den Sie nicht hinnehmen müssen. Gelegentlich
revidiert sich selbst das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung.
O wie Osteomyelitis (Knochenmarkseiterung)
Häufige Unfallfolgen sind Knochenmarkseiterungen, die bis
zur Amputation führen können und regelmäßig
eine höhere MdE (Rentensatz) bedingen, wenn die Osteomyelitis,
so der ärztliche Fachausdruck, chronisch wird. Eine Osteomyelitis
kann auch berufskrankheitsbedingt auftreten, etwa aufgrund einer
Phosphorexposition, siehe BK-Nr. 1109 zu den sogenannten Phosphornekrosen.
|