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Erkrankungen infolge Gefährdungen durch Salpetersäureester
werden unter der Berufskrankheit Nr. 1309 geführt. Es handelt
sich um Verbindungen der Salpetersäure mit ein- oder mehrwertigen
Alkoholen. Gesundheitsgefährdend sind insbesondere Nitroglykol
und Nitroglyzerin, die für die Herstellung von Sprengstoffen
verwendet werden. Gefahrenquellen sind das Nitrieren, Gelatinieren,
Mischen und Patronieren. Die Salpetersäureester werden über
die Atemwege oder durch die Haut aufgenommen. Nach einer gewissen
Zeit der Exposition mit kleineren Dosen tritt oft eine Gewöhnung
ein, die dazu führt, daß die Beschwerden geringer werden
und auch schon bei Arbeitsunterbrechungen z.B. am Wochenende völlig
zurückgehen. Bei Wiederaufnahme der Arbeit, z.B. am folgenden
Montag, kann es zu einem Rückfall der Beschwerden kommen,
weshalb die Erkrankung auch als sogenannte Montagskrankheit bezeichnet
wird. Plötzliche Todesfälle nach Kreislaufkollaps und
durch akutes Herzversagen sind nach Arbeitspausen - Urlaub, Wochenende
(sogenannte Montagssterbefälle) oder Arbeitsplatzwechsel
beobachtet worden.
S wie Schädelbruch
Fall: Ein Arbeitnehmer stürzt in der Fabrikhalle während
der Arbeitszeit mit dem Kopf auf den Betonasphaltboden und zieht
sich eine tödliche Schädelfraktur zu.
Wie würden Sie entscheiden, wenn Sie nicht wüßten,
ob der Sturz aus innerer Ursache oder aus betrieblichem Ansatz
erfolgte? Die Berufsgenossenschaft jedenfalls erteilte einen Ablehnungsbescheid,
man wisse ja gar nicht, was die Ursache des Sturzes war. Im übrigen
seien harte Böden üblich in Fabrikhallen. In der Fachliteratur
findet sich der Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts,
"die gewöhnliche Härte des Fußbodens auf
der Betriebsstätte reiche nicht aus, um allein in der Härte
der Aufschlagstelle eine wesentlich mitwirkende Unfallursache
zu erblicken". In dem BSG-Fall handelte es sich allerdings
um den Steinfußboden im Toilettenraum. Seinerzeit galt noch
die Reichsversicherungsordnung und damit eine vom Gesetzeswortlaut
sehr weite Begriffsbestimmung des Arbeitsunfalls: Arbeitsunfall
ist ein Unfall bei einer versicherten Tätigkeit. Beim Sturz
in der Fabrikhalle während eines betrieblichen Gesprächs
mit Arbeitskollegen handelte es sich ersichtlich um einen Unfall
bei der versicherten Tätigkeit. Die Überlegungen von
Berufsgenossenschaft und Rechtsprechung sind deshalb hypothetisch
reserveursächlich, weil dahinter steht, der Betroffene wäre
ansonsten privat zu Schaden gekommen, wenn er ohnmächtig
wird. Gegenüber einem konkreten Sachverhalt ist eine solche
Annahme rein hypothetisch oder spekulativ. Hätte die Ohnmacht
den Betroffenen zu hause im Sessel getroffen, wäre nämlich
nichts weiter passiert. Sie mögen hier sehen, daß deutliche
Arbeitsunfälle mit fatalen Folgen gleichwohl nicht entschädigt
werden. Wesentliche Mitursächlichkeit der Betriebseinrichtung
reicht grundsätzlich für den Versicherungsschutz aus.
Eine weitere Fallgestaltung beschäftigt immer wieder die
Praxis.
Fall: Versicherter stürzt vom Kran ab und erleidet eine
Schädelfraktur. Die Berufsgenossenschaft hegt den Verdacht,
daß der Versicherte zuvor einem Sekundenherztod erlegen
wäre.
Tip: Gehen Sie in den Widerspruch.
Plausibel ist hier der tödliche Arbeitsunfall. Der Einwand
der Berufsgenossenschaft erscheint demgegenüber als rein
spekulativ und unbewiesen. Sie würden nicht glauben wie leicht
sich aber ein Gericht von derart entbehrlichen Zweifeln einer
Berufsgenossenschaft verunsichern läßt.
S wie Schipperkrankheit
Abrißbrüche der Wirbelfortsätze können bei
Schaufelarbeiten mit überhohen und überweiten Würfen
entstehen, siehe BK 2107 zu A wie Abrißbrüche.
S wie Schlägerei
Fall: Aus Anlaß der Arbeitsaufteilung entsteht Streit,
der in Tätlichkeiten ausartet. Ein Arbeitnehmer wird schwerverletzt.
Am betrieblichen Zusammenhang dürfte kein Zweifel bestehen.
Überdies schließt verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz
ausdrücklich nicht aus. Der tätliche Angriff auf einen
Vorgesetzten kann für letzteren ein Arbeitsunfall sein. Wer
auf dem Weg zur Arbeit eine Demonstration passieren muß
und dabei zu Schaden kommt, weil dort Tätlichkeiten anfallen,
erleidet einen versicherungspflichtigen Wegeunfall.
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