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Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie
der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller
Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung,
die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können, sind von der BK 2101 erfaßt.
Die Erkrankungen können durch einseitige, langdauernde mechanische
Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender
oder gestörter Anpassung entstehen. Überwiegend sind
die oberen Extremitäten, insbesondere die Unterarme, betroffen.
Es handelte sich um die Tendovaginitis, die Epicondylitis, die
Styloiditis usw. Bei der Tendovaginitis stenosans sind vorwiegend
die Sehnenscheiden der Daumen betroffen. Eine jahrelange berufliche
Überbeanspruchung der Hände bei der Bedienung einer
mechanischen Schreibmaschine kann eine chronische Sehnenscheidenentzündung
hervorrufen. Statistisch sieht die Sache wenig ermutigend für
Betroffene aus. 1997 etwa wurden 1.557 Fälle angemeldet,
aber nur 14 Fälle im gleichen Jahr in Rente genommen.
Tip: Denken Sie an die Übergangsleistungen, die neben
der Rente zu gewähren sind.
Die Berufsgenossenschaft schuldet für die ersten fünf
Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit den entstehenden
Verdienstausfall, § 3 II Berufskrankheitenverordnung.
S wie Sekundenherztod
Fall: Bei einem Leitersturz wendet die Berufsgenossenschaft
als Todesursache gegenüber dem Schädelbruch einen
sogenannten Sekundenherztod ein.
Lassen Sie als Hinterbliebene der Berufsgenossenschaft nicht
den Ablehnungsbescheid durchgehen. Ein solches Geschehen , Sekundenherztod,
ist extrem selten und entspricht nicht der praktischen Lebenserfahrung.
Der Fall unterliegt der freien richterlichen Überzeugungsbildung.
Stichwort für die Berufsgenossenschaft ist, der natürliche
Tod könne einem Unfall vorausgehen und erwecke so häufig
den Verdacht, ein Unfalltod zu sein.
S wie selbstgeschaffene Gefahr
Nach dem ersten Anschein dürfte der Einwand der sogenannten
selbstgeschaffenen Gefahr mit dem Gesetz kollidieren, weil es
dort ausdrücklich heißt, daß verbotswidriges
Verhalten den Versicherungsschutz nicht ausschließt.
Fall: Sie vertun sich an der Autobahnauffahrt und fahren auf
der falschen Seite der Autobahn zu einem geschäftlichen
Termin. Sie verunglücken schwer. (Fall des Geisterfahrers.)
Das BSG hat es in einem besonderen Fall allerdings anders gesehen.
In diesem Fall hatte sich der Kraftfahrer allerdings 9 km lang
auch nicht durch die Warnzeichen anderer Verkehrsteilnehmer beeindrucken
lassen und war mit unverminderter Geschwindigkeit weiter gefahren.
Tip: Entscheiden Sie selbst, ob so etwas passieren kann und
ob hier noch ein versicherter Weg vorliegt.
Hinweis: Die Beweislast für eine selbstgeschaffene Gefahr
trägt die Berufsgenossenschaft.
In aller Regel ist ein solcher Beweis nur schwer zu führen.
Das Rauchen im beruflichen Umgang mit Benzin soll den Versicherungsschutz
im Einzelfall ausgeschlossen haben.
Frage: Wie sieht dies an den Tankstellen aus, die Sie so kennen?
Vorsicht: Vom Gesetz her gesehen darf nicht verwechselt werden,
daß es doch gerade die Verbotswidrigkeit des Verhaltens
ist, die den Arbeitsunfall hervorruft. Die Verbotswidrigkeit
soll nun gerade nicht die Ablehnung der Berufsgenossenschaft
begründen.
Bei sachgerechtem Umgang dürften sich noch die wenigsten
Arbeitsunfälle ereignen.
Fall: Sie sind in Eile und überfahren die Ampel bei rot,
um den Termin zu halten.
Dieser Verstoß mag grundsätzlich 3 Punkte in Flensburg
geben, darf aber andererseits nicht dazu mißbraucht werden,
Ihren Hinterbliebenen, Frau und Kindern, einen berufsgenossenschaftlichen
Ablehnungsbescheid zu erteilen.
Frage: Wie würden Sie den Fall entscheiden, in dem ein
Motorradfahrer auf dem direkten Heimweg verunglückt, ein
Auszubildender, der sich mit einem anderen Auszubildenden auf
dem Heimweg eine Wettfahrt liefert?
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