Fall: Ein langjährig staublungenkranker Bergmann nimmt
sich infolgedessen das Leben.
Prüfen Sie, ob für diese Entscheidung, aus dem Leben
zu gehen, das langsame Ersticken durch die Berufskrankheit wesentliche
Mitursache war. In diesem Falle besteht Versicherungsschutz für
die Hinterbliebenen.
Anderer
Fall: Ein Arbeitnehmer verursacht fahrlässig den Tod eines
Arbeitskollegen. Dies führt kurze Zeit später dazu,
daß er Selbstmord begeht.
Nach der Rechtsprechung erlitt der Versicherte ein seelisches
Trauma (Arbeitsunfall), in dessen mittelbarer Folge dann die Selbsttötung
steht. Der Versicherungsschutz wurde bejaht.
S wie "Spielerei" an der Produktionsmaschine
Fall: Dem Verunglückten wird ein Arm durch die Produktionsmaschine
abgetrennt, die er betätigt hat. Der Unternehmer behauptet,
der Versicherte hätte an der Maschine nichts zu suchen
gehabt, es könnte sich allenfalls um eine "Spielerei"
oder eigenwirtschaftliche Tätigkeit an der Maschine gehandelt
haben.
Möglicherweise befürchtet der Unternehmer anderenfalls
Regreßmaßnahmen durch die Berufsgenossenschaft, wenn
er einen nicht eingewiesenen Mitarbeiter vertretungsweise etwa
an der Maschine beschäftigt hatte.
Hinweis: Die Entscheidung eines solchen Falles durch die Berufsgenossenschaft
hängt sehr davon ab, welcher Beweismaßstab und welche
Beweisanforderungen gestellt werden.
Grundsätzlich ist festzustellen: Sind die beiden Hauptindizien
für einen Arbeitsunfall erfüllt, Auftreten des Unfalls
auf der Betriebsstätte bzw. während der Arbeitszeit?
Läßt man die Plausibilität des Geschehens genügen,
kann unschwer ein Arbeitsunfall anerkannt werden. Beurteilt man
den Sachverhalt anhand des sogenannten Strengbeweises, der entgegen
der Rechtsprechung nichts in der gesetzlichen Unfallversicherung
zu suchen hat, kann der Fall recht leicht der Ablehnung anheim
fallen.
Tip: Beurteilen Sie am besten diesen Fall nach Ihrer praktischen
Lebenserfahrung. So finden Sie am ehesten zum richtigen Ergebnis.
Der aufgezeigte Fall erhellt auch die Problematik, die sich aus
der Beweislastverteilung ergibt.
Frage: Urteilen Sie selbst, wer für die Behauptung bzw.
Schutzbehauptung des Unternehmers einer sogenannten "Spielerei"
an der Maschine beweispflichtig ist.
Hinweis: Letzte Zweifel am Sachverhalt dürften bei einer
freien Beweiswürdigung nicht den
Ausschlag geben und sind naturgemäß nicht auszuschließen
bei der menschlichen
Entscheidungsfindung.
In jedem Fall sind Sie davon abhängig, an welche Art Sachbearbeiter
der Berufsgenossenschaft Sie geraten, welchen Ausschlag dessen
Vorgesetzter dann der Sache gibt, schließlich ob der Richter
zu einer freien Beweiswürdigung bereit ist oder nicht.
S wie Sterbegeld
Fall: Die Lebensgefährtin eines Berufskrebskranken, der
an seiner Berufskrankheit stirbt, besorgt die Bestattung und
übernimmt deren Kosten. Trotz dahingehender Kostenzusage
lehnt die Berufsgenossenschaft schließlich die Übernahme
der Kosten ab.
Was ist hier passiert? Neuerdings wird zum Thema "Der Abschied
des Dritten vom Sterbegeld der Gesetzlichen Unfallversicherung"
die Auffassung vertreten, Anspruch auf Sterbegeld stünde
seit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs VII lediglich Hinterbliebenen
zu und nicht mehr, wie noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung,
auch denjenigen, die die Bestattungskosten getragen haben.
Tip: Legen Sie Widerspruch ein und veranlassen Sie die "Hinterbliebenen"
ebenfalls zum Erstattungsantrag bei der Berufsgenossenschaft.
Es liegt auf der Hand, daß die Berufsgenossenschaft hier
eintrittspflichtig ist und nicht berechtigt, die Hinterbliebenen
gegen die Lebensgefährtin auszuspielen oder umgekehrt. In
jedem Fall dürfte die Berufsgenossenschaft verpflichtet sein,
die Hinterbliebenen von Ersatzansprüchen der Lebensgefährtin
freizustellen.
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