Fall: Ein Geschäftsreisender, ein abhängig beschäftigter
Vertreter, will in der Nachbarstadt einen Geschäftsabschluß
tätigen und eine Freundin besuchen.
Hier besteht keine Problematik rechtlich, was den Versicherungsschutz
anbetrifft. Kapitale Fehler finden sich allerdings in der Praxis
bereits bei den zugrunde gelegten Rechtssätzen, wenn es sich
um die gemischte Tätigkeit eines ansonsten unversicherten
Unternehmers handelt. Angeblich könnte ein unversicherter
Unternehmer (etwa Haushaltsvorstand) nicht zugleich wie ein Versicherter
tätig werden, siehe zum Thema Obstpflücken.
G wie Geschäftsreise
Auf Geschäftsreisen ist der Versicherungsschutz erheblich
weiter gefaßt, weil sich dort Gefahren verwirklichen, denen
der Versicherte ansonsten zuhause nicht ausgesetzt wäre.
Fall: Ein Versicherter stürzt nachts vom Balkon des Hotels
aus dem dritten Stock, weil kein Balkongeländer angebracht
ist.
Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit der beruflichen Ursache
mag auch den Ausschlag geben, daß der Versicherte am Heimatort
in einem Bungalow wohnt. Wer in Südamerika Opfer eines Mordanschlages
wird, kann als entsandter deutscher Arbeitnehmer unter dem berufsgenossenschaftlichen
Versicherungsschutz stehen. Der Grund dafür kann in einem
erhöhten Mordrisiko bestehen, welches landesüblich ist,
oder in den besonderen Bedingungen der Unterbringung oder des
zurückzulegenden Weges.
G wie Gewaltenteilung
Siehe zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall,
wo mitunter heftiger sozialpolitischer Streit entsteht und nicht
auseinander zuhalten ist, was Einfluß der Berufsgenossenschaft
ist und was davon unabhängige Rechtsprechung.
G wie Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz
Fall: Sie leiden an Kehlkopfkrebs nach einer Asbesteinwirkung
und legen dem Gericht dar, daß eine Berufsgenossenschaft
oder die Berufsgenossenschaft doch andere Fälle von Asbestkehlkopfkrebs
auch ohne den Nachweis zusätzlicher Voraussetzungen wie
Lungenfibrose, Pleurafibrose oder sogenannter 25 Asbestfaserjahre
entschädigt bzw. entschädigt hat. Stereotyp wird Ihnen
entgegengehalten: Selbst wenn dies so wäre, hätten
Sie keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im angeblichen Unrecht.
Um dies einmal an einem Beispiel festzumachen: Die Polizei ordnet
an, bei gleichem Sachverhalt Ausländer festzusetzen, Deutsche
aber nicht. Begehrt dann wirklich der Ausländer in jedem
Fall eine Gleichbehandlung im Unrecht? Mindestens in einem Fall
scheint das Bundessozialgericht einer sogenannten Ungleichbehandlung
im Unrecht aus seiner Sicht Tribut gezollt zu haben, nämlich
bei Aufgabe der neueren Rechtsprechung, bei der Berechnung des
Vergleichsjahresarbeitsverdienstes nach § 572 RVO wäre
der Nachweis erforderlich, daß der Betroffene wegen der
Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit aufgegeben
haben müßte. Einige Berufsgenossenschaften haben diese
grundfalsche Rechtsprechung nicht mitgemacht, was zur Aufgabe
dieser praxisfremden zusätzlichen Anforderungen führte.
Gerade Berufskrankheiten führen zu Spätschäden,
welcher Umstand bei der diesbezüglichen neueren Rechtsprechung
des BSG übersehen wurde. In diesem Zusammenhang mußte
sich die Bergbau-BG offenbar heftige Kritik der anderen Berufsgenossenschaften
bis hin in den Gerichtssaal gefallen lassen.
|