Fall: Eine Kellnerin, deren Heimweg von der Arbeit 130 km beträgt,
sucht noch Samstags gegen 19:00 Uhr während des Heimweges
kurz vor Erreichen des Zielortes die am unmittelbaren Heimweg
gelegene Tankstelle auf und kommt auf dem Tankstellengelände
zu Fall. Ihr Kraftfahrzeug, das bereits auf Reserve fuhr, wollte
die Kellnerin auftanken, um für den 130 km langen Arbeitsweg
am nächsten Morgen genug Sprit zu haben.
Wie würden Sie entscheiden? Das Bundessozialgericht führt
hierzu aus, es wäre wertend zu entscheiden, ob das Handeln
des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit
bzw. wie hier zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört.
Maßgeblich wäre bei der Wertung die Handlungstendenz
des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände
des Einzelfalls bestätigt wird. Die Wertung des Bundessozialgerichts
bei Anlegung des Maßstabes der Handlungstendenz führt
dann dazu, daß das Bundessozialgericht hinsichtlich des
Tankens eine versicherte Tätigkeit verneint und dieses nicht
dem oder den versicherten Wegen zurechnet. Auch wäre für
die Annahme einer unwesentlichen Unterbrechung des Weges in diesem
Fall kein Raum.
Wörtlich: "Das Aufsuchen einer Tankstelle zum Betanken
des für die Fahrt benutzten Kraftfahrzeugs stellt eine
deutliche Zäsur innerhalb des versicherten Weges dar, die
erheblich über die Erledigung eines privaten Geschäfts
wie etwa die Besorgung von Zigaretten aus einem an der Straße
aufgestellten Automaten, die das Bundessozialgericht als Beispiel
für das Vorliegen einer solchen geringfügigen Unterbrechung
genannt hat, hinausgeht, auch wenn die Tankstelle unmittelbar
an dem Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit liegt."
Wenn Sie es nicht glauben mögen, daß Sie zwar beim
Zigarettenholen während des Wege versichert sind, im Fall,
daß man Sie überfährt, aber nicht beim Auftanken
eines Fahrzeuges, das bereits auf Reserve fährt und überdies
noch für den nächsten Arbeitsweg von 130 km benötigt
wird, so lesen Sie es bitte nach, BSG, Urteil vom 11.08.1998 -
B 2 U 29/97 R in NJW 1999, Seite 84. Bemerkenswert ist die Tatsache,
daß das Sozialgericht und das Landessozialgericht offenbar
die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung verurteilt hatten,
das Bundessozialgericht dann aber auf die Revision der Berufsgenossenschaft
hin die Verurteilung der Berufsgenossenschaft aufhob.
Hinweis: Es ist nicht üblich, daß eine Berufsgenossenschaft
in einem solchen Fall dem Berufsgenossenschaftsvorstand die
Frage vorlegt, ob Revision eingelegt werden darf oder soll gegen
die Verurteilung zur Entschädigung, hier des Unfalls der
Kellnerin. Es erscheint als schwer vorstellbar, daß ein
paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern
besetzter Vorstand beschlossen hätte, hier Revision einzulegen.
Nach dem Sozialgesetzbuch ist der Berufsgenossenschaftsvorstand
der außergerichtliche und gerichtliche Vertreter in den
grundsätzlichen Fällen, wozu dann auch die Frage gehört,
ob denn in einem solchen Fall Revision eingelegt werden darf oder
soll.
Tip: Sie können in einem solchen Fall einen Mangel der
Vertretung rügen.
Erstaunlicherweise hält dann aber das Bundessozialgericht
bisher in diesem Zusammenhang selbst den grundsätzlichsten
Fall aus dem Entschädigungsbereich für ein "laufendes"
Verwaltungsgeschäft außerhalb der gesetzlichen Vorstandszuständigkeit,
als ob es Sache sein dürfte, daß der Vorstand der Berufsgenossenschaft
als deren gesetzlicher und gerichtlicher Vertreter aus der Zeitung
erfährt, die Berufsgenossenschaft habe in einem Grundsatzfall
Revision eingelegt und damit Erfolg gehabt.
Hinweis: Das Bundessozialgericht hält offenbar die gesetzliche
und gerichtliche Vertretung durch ehrenamtliche Vorstände
im Grundsatzrechtsstreit für unpraktikabel.
Dabei geht es doch nur um die Frage, ob die Berufsgenossenschaft
gezwungen sein muß, vorher grünes Licht für die
Einlegung einer Revision beim Vorstand einzuholen oder bei den
Vorstandsvorsitzenden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß
bislang die Vorstandszuständigkeit gemäß §
35 Sozialgesetzbuch IV zwischenzeitlich insofern aufgehoben wäre.
Die Ablehnung der Entschädigung des Unfalls der Kellnerin
im Zuge des Auftankens ihres Fahrzeugs ist ein Beispiel dafür,
wohin eine vom Bundessozialgericht nicht näher definierte
Wertentscheidung oder Wertung führt und der Maßstab
der sogenannten Handlungstendenz. Hätte sich das Bundessozialgericht
bei der Beurteilung an die praktische Lebenserfahrung gehalten,
wäre das Gericht bei Heranziehung des Beispiels des (versicherten)
Besorgens von Zigaretten bei geringfügiger Unterbrechung
erst recht zum Ergebnis gekommen, daß das Auftanken des
Fahrzeuges der Kellnerin erst recht unter Versicherungsschutz
stehen mußte.
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