Fall: Ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit eine dunkle
Unterführung passieren muß, wird dort überfallen
und kommt zu schwerem körperlichen Schaden.
Versicherungsschutz besteht hier, wenn die Wegeverhältnisse
den Überfall wesentlich begünstigt haben, selbst wenn
hier private Motive für den Überfall maßgeblich
gewesen sein können. Für den angestellten Fahrer einer
Person der Wirtschaft, auf die ein Attentat verübt wird,
besteht in gleicher Weise Versicherungsschutz. Wird ein Sparkassenangestellter
zu Hause überfallen, weil die Täter sich in den Besitz
des Sparkassenschlüssels bringen wollen, und erleidet dieser
dabei Körperschäden, muß die gesetzliche Unfallversicherung
ebenfalls eintreten. Auf Geschäftsreisen in gefährliche
Länder kann bei Überfällen selbst im privaten Bereich
deshalb Versicherungsschutz bestehen, weil sich ein erhöhtes
Verbrechensrisiko im Ausland verwirklicht und überdies der
Betroffene ansonsten nicht zu Schaden gekommen wäre, hätte
er die Geschäftsreise nicht angetreten.
Ue wie Übergangsleistungen nach §
3 Berufskrankheitenverordnung
Fall: Ein Konditor, der auf Grund eines beruflichen Bronchialasthmas
die gefährdende Tätigkeit einstellt, erhält für
die ersten fünf Jahre nach Tätigkeitsaufgabe den Verdienstausfall
von der Berufsgenossenschaft ersetzt, allerdings unter teilweiser
Anrechnung seiner Verletztenrente, die der Konditor auf der
Grundlage seiner Berufskrankheit bezieht.
Das Bundessozialgericht hat in jüngerer Zeit klargestellt,
daß nach dem Gesetz keine wie auch immer geartete Anrechnung
der Verletztenrente auf die Übergangsleistungen stattfinden
darf.
Fall: Die Übergangsleistungen werden gestaffelt von der
Berufsgenossenschaft. Im ersten Jahr werden 5/5 des Verdienstausfalles
erstattet, im zweiten Jahr 4/5, im dritten Jahr 3/5, im vierten
Jahr 2/5, im fünften Jahr 1/5.
Tip: Im Einzelfall kann diese schematische Kürzung ermessensfehlerhaft
sein, etwa weil der Zweck der Kürzung nach Fünfteln,
den Betroffenen zur Aufnahme eines anderen Arbeitsplatzes zu
stimulieren, nicht zu erreichen ist. Der Betroffene ist etwa
erwerbsunfähig.
Während man bei Arbeitern ermittelt, wie viel am alten Arbeitsplatz
in den auf die Tätigkeitsaufgabe folgenden 5 Jahren verdient
worden wäre und wie hoch der Verdienstausfall demgegenüber
am neuen Arbeitsplatz ist, wird dies bei Unternehmern anders gemacht.
Fall: Ein Unternehmer investiert vor der Tätigkeitsaufgabe
in sein Unternehmen und erzielt nach der berufskrankheitsbedingten
Einstellung seiner Arbeit im gefährdenden Bereich im Ergebnis
mehr an Gewinn aus dem Betrieb, als im Jahr vor der Tätigkeitsaufgabe.
Die Berufsgenossenschaft lehnt es ab, dem Unternehmer den Verdienstausfall
bedingt durch Einstellung eines Ersatzmannes auszugleichen.
Der Unternehmer hätte nach Aufgabe der gefährdenden
Tätigkeit mehr verdient als vorher.
Hinweis: Auch der Arbeiter kann nach der Tätigkeitsaufgabe
in einem neuen Bereich mehr verdienen als vorher am alten Arbeitsplatz
und gleichwohl Übergangsleistungen erhalten.
Anspruch auf Übergangsleistungen hat der Arbeiter auch dann,
wenn sich herausstellt, daß er zwar mehr in der neuen Tätigkeit
verdient als vorher in der alten Tätigkeit, andererseits
aber bei Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit mehr
verdient hätte als am neuen Arbeitsplatz.
Vorsicht also: Dem versicherten Unternehmer wird der Minderverdienst
berufsgenossenschaftlich gestrichen, ohne daß diese ermittelt,
wie sich die Verdienstlage ohne die Einstellung eines Ersatzmannes
dargestellt hätte. Eine hypothetische Einkommenseinschätzung
für den gedachten Fall der Fortsetzung der gefährdenden
Tätigkeit findet also beim Unternehmer anders als beim
Arbeiter nun gerade nicht statt.
Einen nicht auszurottenden Fehler stellt sich in folgender Spielart
dar.
Fall: Sie leiden an Hautveränderungen der Hände,
ohne daß Ihre berufliche Kontaktallergie bereits schwer
oder wiederholt rückfällig wäre. Die Berufsgenossenschaft
lehnt Übergangsleistungen ab mit der Begründung, eine
Berufskrankheit liege noch nicht vor.
Hinweis: Auf Grund des präventiven Charakters der Übergangsleistungen
besteht auch dann Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls,
wenn der Betroffene zwecks Meidung der Entstehung einer Berufskrankheit
die gefährdende Tätigkeit einstellen muß.
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