Berufskrankheiten
- Übersicht
Z wie erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende
Tätigkeit
Der erhöhte Abrieb von Zahnhartsubstanzen kann durch bestimmte
Staubarten, die sich nach Mundatmung am Arbeitsplatz im Speichel
anreichern, verursacht werden, BK-Nr. 2111. Gefährdet sind
Beschäftigte in Granitsteinbrüchen, Bergleute, Steinmetze,
Steinhauer nach Einwirkung quarzhaltiger Stäube am Arbeitsplatz.
Die Härte kristalliner Quarzpartikel liegt in der Größenordnung
der Härte des Zahnschmelzes. Sie übertrifft diejenige
des Dentins bei weitem. Rasterelektronenmikroskopische Untersuchungen
bei Granitarbeitern haben gegenüber Vergleichskollektiven
größere Spurrillen mit Schmelzaussplitterungen auf
den Abrasionsflächen gezeigt. Möglicherweise sind auch
Sandstrahler gefährdet, die nicht eigens in dem Merkblatt
erwähnt werden.
Hinweis: Nach Äußerung eines berufsgenossenschaftlichen
Technischen Aufsichtsbeamten würden 3 Jahre Sandstrahlen
120 Jahren Bergbautätigkeit gleichkommen.
Z wie Erkrankungen der Zähne durch Säuren
Säureschäden der Zähne durch anorganische Säuren
(Mineralsäuren) werden unter der Berufskrankheiten-Listennummer
1312 geführt. Gefahrenquellen sind z.B. die Salz-, Schwefel-
oder Salpetersäurefabrikation, Metallbeizereien, das Gelbbrennen,
die Zinkelektrolyse und die Formierabteilungen der Akkumulatorenfabriken.
Zahnschäden können aber auch insbesondere durch Essig-
und Ameisensäure in Textilfabriken im Stoffdruck, durch Oxalsäure
in Färbereien und chemischen Reinigungen, durch Wein- und
Zitronensäure in pharmazeutischen und Nährmittelfabriken
verursacht werden. Säuren wirken durch den Luftstrom direkt
auf die Zähne ein. Die Zähne werden stumpf und dunkel
und auch kürzer. Es entsteht der offene Biß. Das Ende
dieses Vorgangs sind verfärbte Zahnstummel.
Z wie Zeitung
Wer auf dem direkten Weg zur Arbeit die Bild-Zeitung kauft, verliert
nicht deshalb den Versicherungsschutz. Befindet der Betroffene
sich auf dem direkten Weg und noch im sogenannten Straßenbann,
wird der versicherte Weg nicht wesentlich unterbrochen.
Hinweis: Wer aber sein Fahrzeug während des Weges betankt
und dabei auf die Anlage der Tankstelle fährt, kann aber
deshalb dann nach Bundessozialgericht den Versicherungsschutz
verlieren, wenn das Tanken nicht zur Fortsetzung des Restweges
erforderlich wird.
Z wie Zigaretten
Der Einkauf von Zigaretten auf dem Weg zur Arbeit oder Heimweg
etwa auf der anderen Straßenseite soll versichert sein,
und zwar wegen unwesentlicher Unterbrechung des Weges.
Z wie Zuckerbäckerkaries
Weiterhin können die Zähne durch in der Mundhöhle
sich bildende organische Säuren angegriffen werden. Schäden
werden überwiegend bei Konditoren, Lebkuchenbäckern,
bei Arbeitern in der Süßwarenindustrie beobachtet.
Daher kommt die Bezeichnung Zuckerbäckerkaries. Die Gefährdung
erfolgt sowohl durch Mehl- und Zuckerstaub in der Luft, vor allem
aber dadurch, daß die Mehl- und Zuckererzeugnisse abgeschmeckt
werden müssen.
Z wie Zufallsdatum beim Rentenbeginn
Fall: Bei dem Isolierer, der noch arbeitet und schon seit zwei
Jahren unter Beschwerden der Atemwege leidet, wird ein Asbestlungenkrebs
festgestellt, der bei der Erstdiagnose bereits das Ausmaß
einer größeren Apfelsine aufweist und nicht mehr operabel
ist. Der Betroffene wird krankgeschrieben und stirbt nach einem
Jahr. Die Berufsgenossenschaft zahlt keine Verletztenrente mit
der Begründung, der Versicherte beziehe ab der Krankschreibung
Verletztengeld.
Tip: Legen Sie unbedingt Widerspruch ein.
In Wahrheit hat hier die Berufsgenossenschaft unterlassen, den
Versicherungsfall angemessen zu bestimmen. Ein apfelsinengroßer
Lungentumor kann nicht erst am Tag der Krankschreibung oder nur
wenige Tage zuvor entstanden sein. Das wird Ihnen jeder Krebssachverständige
bestätigen. Ist aber die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit),
hier im Krebsfall 100 %, vor der Krankschreibung entstanden, schuldet
Ihnen die Berufsgenossenschaft ab dem Tag nach Eintritt der MdE
zusätzlich die Verletztenrente. 100 % Verletztenrente sind
2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes. Bei einer Berufskrankheit
ist der Versicherungsfall entweder auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für
den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigten
Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen. Dies kann in
unserem Fall die Festsetzung der Verletztenrente ab einem Zeitpunkt
zur Folge haben, der zwei Jahre vor der Krankschreibung liegt.
Z wie Zusammentreffen von Unfallversicherungs-
und Rentenversicherungsleistungen
Faustregel: Erleiden Sie nach einer Pensionierung etwa bei einer
Rettungshandlung einen versicherten Unfall, darf die LVA oder
die BfA Ihre Rente aus der Rentenversicherung nicht kürzen.
Das gleiche hat einmal für die Fälle gegolten, in welchen
die Berufskrankheit erst nach Ihrer Pensionierung eintritt.
Tip: Kürzt hier die LVA, lassen Sie dies überprüfen.
Gesetzlich ist hier ein Durcheinander entstanden, das der Verwirrung
bei den Steuergesetzen ähnlich ist. In vielen Fällen
mußten LVAen und BfA die Kürzung von Lebzeitenrenten
oder Hinterbliebenenrenten, die aus Anlaß von BG-Leistungen
herabgesetzt worden waren, zurücknehmen.
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