I. Der Sozialgerichtsprozeß (Klage, Berufung, etc.) |
12. Wann empfiehlt sich für Sie ein Prozeßvergleich in der Sache selbst?
In einem solchen Fall muß dann zu einem Risikovergleich geraten werden, wenn die Vergleichssumme angemessen ist. In einem solchen Fall betragen die Leistungen kapitalisiert etwa DM 700.000,--, wenn man die berufsgenossenschaftlichen Durchschnittskosten im Krebsfall zugrunde legt.
Ein Vergleich besteht in einem gegenseitigen Nachgeben. Macht das Berufungsgericht allerdings klar, daß man Ihre Berufung zurückweisen wird, dann stehen Ihre Karten ganz schlecht.
Wenn Sie sich Ihre Chancen in den aufgezeigten Beispielen für die Revisionsinstanz beim Bundessozialgericht ausrechnen, so müssen Sie sich vergegenwärtigen, daß Sie dort auf wenig Gegenliebe im Grenzfall stoßen. So hat etwa das Bundessozialgericht in vergleichsweise kurzem Prozeß den Versicherungsschutz für eine Hausfrau verneint, die jahrelang die Arbeitskleidung ihres Mannes vom Asbeststaub reinigte und infolge dessen an einem tödlichen Mesotheliom erkrankte, angeblich private Verrichtung der Hausfrau.
Dies geschieht, obwohl die Berufsgenossenschaften in erheblich mehr Fällen vom Gericht zu einem Vergleich bewegt werden könnten. Oft weiß die Berufsgenossenschaft nur zu genau um die Schwäche ihres Ablehnungsstandpunktes.
Würde die Rechtsprechung in einem solchen Fall auf dem Strengbeweis bestehen, könnte das Gericht auf den Gedanken verfallen, die Klage Ihrer Witwe und Waisen abzuweisen. Andererseits müßte das Gericht die Berufsgenossenschaft verurteilen, Ihrer Frau und Ihren Kindern die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Angeblich würden die Betroffenen oder deren Hinterbliebenen die Gerichte hinter das Licht führen wollen, wie es oft in Gerichtsverhandlungen recht heftig den Rechtssuchenden entgegengehalten wird. Bestünde andererseits eine kritischere Distanz gegenüber den berufsgenossenschaftlichen Ablehnungseinwänden, käme dies sicher einer ausgeprägteren Vergleichspraxis vor den Gerichten zugute. Sie müssen sich weiter vergegenwärtigen, daß die Berufsgenossenschaften über einen erheblich besseren Informationsfluß verfügen, was die Unfall- und die Berufskrankheitenmedizin anbetrifft. Im Gegensatz dazu verfügen die Gerichte über Gutachterverzeichnisse, die nach dem Prinzip des Zufalls zusammengestellt sein mögen oder wo sich pensionierte Ärzte anbieten, Gutachten zu erstellen. Die Informationsnachteile der Gerichte können diesen den Blick dafür verstellen, daß berufsgenossenschaftlich nicht alles Sachkunde ist, was glänzt, sondern daß diese handfest auf die Meinungsbildung in der Unfallmedizin und erst recht in der Berufskrankheitsmedizin Einfluß nehmen. Gutachter, die "zu viele" Entschädigungsvorschläge machen, werden nicht weiter gehört. Daraus resultierende Mißstände, manche Gutachter führen sich wie Versicherungsrechtler der Berufsgenossenschaft auf, können durch eine Zunahme von gerichtlichen Vergleichsvorschlägen zumindest angegangen werden. Wie kommt der Sachverständige dazu, eine überwiegende berufliche Ursache zu fordern oder eine prozentual gleichwertige? Wie kommt der Sachverständige dazu, die privaten Lebensgewohnheiten der Betroffenen quantifizieren zu können und der beruflichen Krebsursache deren Wesentlichkeit abzusprechen? Wie kommt der Sachverständige dazu, die Beweisanforderungen noch weiter zu verschärfen, und zu behaupten, eine gesunde Achillessehne wäre beim Unfall nicht zerrissen? Wie kann man dem Sachverständigen und der Berufsgenossenschaft diesen monokausalen Ansatz durchgehen lassen, als ob nicht der Versicherte in dem körperlichen Zustand versichert wäre, in dem er sich befindet? Bei den beruflichen Wirbelsäulenerkrankungen wären zahlreiche Vergleiche deshalb möglich, weil man auf den ersten Blick den verfehlten monokausalen Ansatz bei der Anforderung sieht, die berufliche Rückenbelastung müßte mindestens 10 Jahre bestanden haben, als ob nicht bei einem Vorgeschädigten 5 Jahre beruflicher Belastung zu viel sein könnten. Vergleiche sind auch dort in der Sache möglich, wo die Gutachter bei der beruflichen Wirbelsäulenerkrankung zwar einen Bandscheibenvorfall und mehr als 10 Jahre Belastung feststellen, dann aber behaupten, dieser müßte mehrsegmental aufgetreten sein, um als Berufskrankheit Anerkennung finden zu dürfen. Als ob es sich nicht so verhielte, daß eine Kette an ihrer schwächsten oder belastetesten Stelle reißen würde. Vergleichsweise kann auch dann die Sache angegangen werden, wenn der Gutachter sich dazu versteigt, zwar liege ein Bandscheibenvorfall der LWS vor, dieser wäre aber nicht berufsbedingt, weil auch die Brustwirbelsäule beschädigt sei.
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