| Selbständige sind auch in Nr. 6 versichert, und zwar die
sogenannten Hausgewerbetreibenden. Dies sollen selbstständig
Tätige sein, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und
für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmern
oder öffentlichrechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten,
auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend
für eigene Rechnung tätig sind. Kennzeichnend für
Hausgewerbetreibende ist die persönliche Selbstständigkeit
und die wirtschaftliche Abhängigkeit.
Ebenfalls unter Nr. 6 sind die sogenannten Zwischenmeister versichert. Zwischenmeister ist derjenige, der, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt. Vernünftigerweise sind in Nr. 6 auch die mitarbeitenden Ehegatten versichert. Nr. 7 stellt unter Versicherungsschutz die selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Nach der Nr. 8 sind Kinder, Schüler, Studierende unter den dort bestimmten Voraussetzungen versichert. Der Versicherungsschutz von Kindern bei Besuch von Tageseinrichtungen (Kindergärten) erfaßt etwa die Krippen, die Horte, die altersgemischten Gruppen, die kindergartenähnlichen Einrichtungen. Man sieht dies als erste Stufe respektive die Elementarstufe des Bildungswesens an. Vernünftigerweise sind dann auch die Kinder genauso wie die Schüler und Studierenden unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Nicht versichert sollen beim Schüler der Nachhilfeunterricht aufgrund privater Vereinbarung sein, auch wenn der Nachhilfeunterricht vom Lehrer angeraten worden ist.
Nicht versichert sein soll außerdem die Erledigung der
Schulaufgaben innerhalb des häuslichen Bereichs. Diese Einschränkungen
dürften aus dem Gedanken heraus gemacht worden sein, daß
man nur sehr schwer im häuslichen Bereich versicherte Tätigkeiten
bestimmen kann und in diesem Bereich erhebliche Abgrenzungsprobleme
aufgeworfen werden. |