B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit |
2.3 Gemischte Wege bzw. gemischte Tätigkeiten
Daß der Geschäftsreisende hier das Nützliche mit dem Angenehmen verbindet, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Der Fall wäre allerdings bereits als Betriebswegeunfall entschädigungspflichtig. Das Beispiel soll zeigen, daß nach der sogenannten Kausalitätsnorm wesentliche Mitursächlichkeiten beruflicher Art als ausreichend angesehen werden. Private Momente schließen den Versicherungsschutz deshalb nicht aus. 2.4 Beginn des Weges Der versicherte Weg beginnt mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. Versicherungsschutz dürfte aber auch in folgendem Fall bestehen:
2.5 Ende des Weges Grundsätzlich ist beim Erreichen des Wohnhauses der versicherte Weg beendet. Nach der Rechtsprechung gibt es Ausnahmen hiervon.
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