Wegeunfall, Ort und Geschäftsreise - Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein | Arbeitsunfall & Arbeitsunfälle

B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit


2. Was ist ein Wegeunfall?

Versichert ist nicht nur die eigentliche Arbeit des Beschäftigten, sondern ebenso stehen unter Versicherungsschutz die Wege des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und von dieser zu seiner Wohnung, siehe § 8 II SGB VII. Der Weg in der Arbeitspause zur Wohnung, um das Mittagessen einzunehmen, und der Rückweg vom Mittagessen sind nach der Rechtsprechung in die versicherten Wege eingeschlossen.

2.1 Der Weg vom dritten Ort

Fall: Sie treten den Weg zur Arbeit nicht von Ihrer Wohnung, sondern am Unfalltag von der Wohnung Ihrer Freundin an. Die Entfernung dieses Weges ist in etwa gleich derjenigen Ihres normalen Weges zur Arbeit.

Passiert auf diesem Weg etwa ein Unfall, muß die Berufsgenossenschaft ebenfalls zahlen. Denn in § 8 Abs. 2 SGB VII wird allgemein versichert „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Der Unfallsachbearbeiter darf also nicht fordern, daß der Weg von der eigenen Wohnung aus angetreten sein müßte, um den Versicherungsschutz auszulösen.

2.2 Abgrenzung Geschäftsreise und Berufskraftfahrt

Legt ein Versicherungsvertreter die Strecke zurück, um einen in einer anderen Stadt wohnenden Kunden aufzusuchen, oder ist der LKW-Fahrer auf Transportfahrt, handelt es sich um sogenannte Betriebswege, die bereits als Arbeitsleistung versichert sind. Versicherungsschutz gewährt hier bereits § 8 Abs. 1 SGB VII zum Stichwort Arbeitsunfall. Ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII ist von daher gesehen nur ein Arbeitsunfall im weiteren Sinne. Der Unterschied zwischen Betriebswegeunfall und Unfall auf dem Weg zur Arbeit kann sich im Ergebnis durchaus bemerkbar machen, etwa was die weiter unten zu behandelnde Lösung des Zusammenhangs des Weges zur Arbeit oder von der Arbeit nach hause anbetrifft. Eine solche Lösung kann auf einem Betriebsweg während dessen Zurücklegung nicht eintreten. Der Restbetriebsweg bleibt auch nach längerer Pause oder Unterbrechung versichert.



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