3.5 Der Beginn der MdE
Beim Arbeitsunfall bereitet der Eintritt der MdE grundsätzlich
weniger Schwierigkeiten, wenn diese mit dem Eintritt des Arbeitsunfalls
zugleich verursacht wird und nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit
etwa verbleibt. Bei den Berufskrankheiten, die sich erst Jahrzehnte
nach der schädigenden Einwirkung entwickeln, bereitet die
Bestimmung des Versicherungsfalls in Form der MdE in der Praxis
ganz erhebliche Probleme.
Fall: Der Versicherte, der schon seit Jahren Luftprobleme
hat, sucht nunmehr den Arzt auf. Die jetzt gefertigte Röntgenaufnahme
erweist einen ausgedehnten Asbestlungenkrebs. Der BG-Gutachter
datiert den Versicherungsfall auf das Datum der Röntgenaufnahme.
Tip: Gegen einen dahingehenden Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft
sollte unbedingt ein Rechtsbehelf erhoben werden.
Hier besteht nämlich die Gefahr, daß der Berufskranke
seine Lebzeitenrente (100 % Verletztenrente) deshalb verliert,
weil angeblich die MdE erst mit der Krankschreibung einsetzen
würde und deshalb nur Verletztengeld zu zahlen wäre.
Liegt demgegenüber der Versicherungsfall oder hier der Einritt
der MdE zeitlich deutlich vor der Arbeitsunfähigkeits-schreibung,
so schuldet die Berufsgenossenschaft zunächst die gegebenenfalls
rückwirkende Feststellung der Verletztenvollrente. Bei der
dann späteren Krankschreibung, setzt dann unter der Voraussetzung
des Lohnverlustes die Verletztengeldzahlung ein. Wie aber machen
Sie einer Berufsgenossenschaft oder einem Gericht verständlich,
daß das Diagnosedatum ein reines Zufallsdatum ist? Nehmen
Sie zum Vergleich die berufliche Lärmschwerhörigkeit.
Fällt ein Versicherter mit einer mittel- bis hochgradigen
Lärmschwerhörigkeit von etwa 50 % auf, so merkt ein
sorgfältiger Berufskrankheitssachbearbeiter in der Praxis
am Rande der Versicherungsfallfeststellung von 50 % MdE in der
Akte an "Zufallsdatum" und befragt den beratenden Arzt,
ab wann eine MdE von 20 % mutmaßlich eingesetzt hat, ab
wann eine solche von 30 % festzustellen ist und wie die MdE weiter
gestaffelt werden soll. Bei der beruflichen Lärmschwerhörigkeit
können sich die Verschlechterungen in Dreijahressprüngen
ergeben haben. Bei einem umfangreichen Asbestlungenkrebs läßt
sich durch Befragung der betroffenen Familie und durch Einsatz
der ärztlichen Erfahrung durchaus ein früherer Versicherungsfall
feststellen als das Diagnosedatum, nämlich beispielsweise
der Beginn der Beschwerden.
Frage: Darf die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit
die freie Schadensschätzung in einem solchen Fall verbieten,
und zwar trotz der einschlägigen §§ 202 SGG,
287 I ZPO analog, wo in die freie Überzeugungsbildung gestellt
wird, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden
beläuft?
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wendet trotz dieser
gesetzlichen Vorgabe den sogenannten Strengbeweis an zu der Frage,
ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft.
Beweiserleichterungen läßt das Bundessozialgericht
nur zu in der Zusammenhangsfrage, ob nämlich der Zusammenhang
zwischen der im Strengbeweis erwiesenen Einwirkung und der im
Strengbeweis festgestellten Asbestkrebserkrankung hinreichend
wahrscheinlich sei. Die Frage ist, ob Sie sich mit diesem Strengbeweis
abfinden und in einem Fall der Asbestkrebserkrankung bereit sind,
die Obduktion abzuwarten, wie es die Berufsgenossenschaft nicht
eben selten so hält. Bei Anlegung des Maßstabes einer
freien Überzeugungsbildung könnte Ihnen demgegenüber
bereits zu Lebzeiten geholfen werden und Sie wüßten
im Asbestlungenkrebsfall dann auch Ihre Hinterbliebenen auf der
Grundlage der gesetzlichen Vermutung versorgt, daß der Tod
bei einem Asbestlungenkrebs als berufskrankheitsbedingt gilt,
ausgenommen daß dies offenkundig nicht der Fall wäre.
3.6 Die Bestimmung der Rente nach dem Jahresarbeitsverdienst
Die Verletztenrente wird nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet,
den der Verletzte vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit
erzielt hat, und zwar nach dem Bruttojahresarbeitsverdienst. Zwei
Drittel des Bruttojahresarbeitsverdienstes stellen dann die Vollrente
dar, die bei einer MdE von 100 % erreicht ist, im Falle also einer
Querschnittslähmung, einer völligen Erblindung oder
im Berufskrebsfall. Im Prinzip nähert sich die Verletztenrente
dem Nettoverdienst an. Eine Besonderheit gilt insofern, als kein
konkreter Verdienstausfall nachgewiesen werden muß und der
Versicherte auch dann die Verletztenrente erhält, wenn er
die gleichen Bezüge nach dem Unfall erhält wie vorher
(Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung). Es gibt einen Mindestjahresarbeitsverdienst,
der nicht unterschritten werden darf und durch die Satzung etwa
bestimmte Höchstjahresarbeitsverdienste, die je nach Berufsgenossenschaft
bei DM 132.000.-- oder DM 144.000,-- oder einem anderen Wert liegen
mögen. Der freiwillig versicherte Unternehmer kann die Versicherungssumme
bis zum Höchstjahresarbeitsverdienst wählen, was sich
in jedem Fall auch empfiehlt.
Tip: In der freiwilligen Unternehmerversicherung immer
den Höchstjahresarbeitsverdienst im Versicherungsantrag
zugrundelegen.
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