G. Das Feststellungsverfahren der Berufsgenossenschaft bis zum
Bescheid
1. Amtsermittlungsprinzip
Bereits auf einfachen Entschädigungsantrag des Betroffenen
hin muß die Berufsgenossenschaft von Amts wegen den Sachverhalt
ermitteln, gleich, ob es sich um einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit handelt.
2. Die Unfalluntersuchung
Beweismittel: Der Betroffene tut gut daran, alle Unterlagen,
die den Fall betreffen, aufzubewahren bzw. vorzulegen.
3. Die Vernehmung von Zeugen
Im Interesse der Beweissicherung liegt es auch, rechtzeitig Zeugen
zu benennen.
4. Die Auswahl des Gutachters
In der gegenwärtigen Praxis werden dem Betroffenen 3 Gutachter
zur Auswahl genannt.
Vorsicht: Es schießen Gutachteninstitute wie die
Pilze aus dem Boden, von denen sich einige nachgerade mit Gefälligkeitsgutachten
bei den Berufsgenossenschaften anzudienen scheinen. Vorzuziehen
ist der klinisch erfahrene Gutachter.
Sie haben aber von vornherein die Möglichkeit, selbst einen
Gutachter zu benennen, dessen Beauftragung Sie anregen. Dieserhalb
können Sie beim Verfasser Rückfrage halten, jedenfalls
soweit dem Verfasser kompetente Gutachter bekannt sind.
5. Die Ablehnung des Gutachters
Voreingenommene Gutachter, die Ihnen bereits vor der Untersuchung
sagen, daß Sie nichts haben und nur auf Rente aus sind,
können Sie wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
6. Die Ablehnung des Beamten
Genauso können Sie einen Beamten oder Angestellten der Berufsgenossenschaft
ablehnen, der Ihnen erklärt, daß er gar nicht daran
denkt, den beantragten rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen.
Die allgemeine Voreingenommenheit eines Gutachters, der in Arbeitsunfallsachen
oder Berufskrankheitsfällen durch für die Betroffenen
ausschließlich negative Gutachten auffällt, soll angeblich
keinen Ablehnungsgrund ergeben.
7. Der Rentenbescheid, der Ablehnungsbescheid,
der Änderungsbescheid, die Rentenentziehung usw.
Den Rentenbescheid, den Ablehnungsbescheid, den Änderungsbescheid,
die Rentenentziehung usw. können Sie mit dem Rechtsbehelf
des Widerspruchs anfechten.
Besonderer Fall des Änderungsbescheides:
Die Berufsgenossenschaft erteilt den Rentenbescheid aufgrund
eines Gutachtens, das bereits längere Zeit, ca. ein halbes
bis ein Jahr zurückliegt. Kurz darauf wird im Rahmen der
Nachuntersuchung eine wesentliche Besserung festgestellt und die
Verletztenrente unter Hinweis auf § 48 SGB X entzogen.
Urteilen Sie selbst! Kann die Berufsgenossenschaft hier eine
wesentliche Änderung nach Bescheiderteilung beweisen? Nur
darauf kommt es an, nämlich daß die wesentliche Änderung
nach Erteilung des Rentenbescheides entstanden sein muß,
und zwar im Rahmen des § 48 SGB X.
Vorsicht: Wenn Sie einen formalen Fehler rügen,
spielen die Gerichte oft nicht mit und werden mitunter sehr
ungehalten bei dem Versuch, hier die Berufsgenossenschaft, die
einen Fehler gemacht hat, vor Ihnen in Schutz zu nehmen. Der
richterliche Vorwurf geht dahin, Sie würden behaupten,
Sie hätten keinen Anspruch auf Rente gehabt und wollten
gleichwohl eine solche behalten.
Lassen Sie sich nicht beirren. Der Bescheid der Berufsgenossenschaft,
der sich auf eine Besserung bezieht, die zeitlich nur vor dem
ursprünglichen Rentenbescheid eingetreten sein kann oder
auch nur möglicherweise davor eingetreten ist, bleibt rechtswidrig.
Die Beweisnot für die wesentliche Änderung nach Bescheiderteilung
trifft allein die Berufsgenossenschaft. Das Gericht muß
den insofern rechtswidrigen Änderungsbescheid aufheben.
8. Die Rechtsbehelfsbelehrung
Dem Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft muß eine
Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben sein.
Hinweis: Aber selbst in Todesfällen ergehen berufsgenossenschaftliche
Ablehnungsschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Tip: Legen Sie in solchem Fall Widerspruch ein.
In diesem Fall gilt die übliche Rechtsbehelfsfrist von einem
Monat nicht. Die Frist für ein Rechtsmittel beträgt
bei unterlassener Belehrung über den Rechtsbehelf oder das
Rechtsmittel ein Jahr, § 66 II Sozialgerichtsgesetz.
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