Feststellungsverfahren der Berufsgenossenschaft bis zum Bescheid - Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein | Arbeitsunfall & Arbeitsunfälle

G. Das Feststellungsverfahren der Berufsgenossenschaft bis zum Bescheid



G. Das Feststellungsverfahren der Berufsgenossenschaft bis zum Bescheid

1. Amtsermittlungsprinzip

Bereits auf einfachen Entschädigungsantrag des Betroffenen hin muß die Berufsgenossenschaft von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln, gleich, ob es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt.

2. Die Unfalluntersuchung

Beweismittel: Der Betroffene tut gut daran, alle Unterlagen, die den Fall betreffen, aufzubewahren bzw. vorzulegen.

3. Die Vernehmung von Zeugen

Im Interesse der Beweissicherung liegt es auch, rechtzeitig Zeugen zu benennen.

4. Die Auswahl des Gutachters

In der gegenwärtigen Praxis werden dem Betroffenen 3 Gutachter zur Auswahl genannt.

Vorsicht: Es schießen Gutachteninstitute wie die Pilze aus dem Boden, von denen sich einige nachgerade mit Gefälligkeitsgutachten bei den Berufsgenossenschaften anzudienen scheinen. Vorzuziehen ist der klinisch erfahrene Gutachter.

Sie haben aber von vornherein die Möglichkeit, selbst einen Gutachter zu benennen, dessen Beauftragung Sie anregen. Dieserhalb können Sie beim Verfasser Rückfrage halten, jedenfalls soweit dem Verfasser kompetente Gutachter bekannt sind.

5. Die Ablehnung des Gutachters

Voreingenommene Gutachter, die Ihnen bereits vor der Untersuchung sagen, daß Sie nichts haben und nur auf Rente aus sind, können Sie wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

6. Die Ablehnung des Beamten

Genauso können Sie einen Beamten oder Angestellten der Berufsgenossenschaft ablehnen, der Ihnen erklärt, daß er gar nicht daran denkt, den beantragten rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen. Die allgemeine Voreingenommenheit eines Gutachters, der in Arbeitsunfallsachen oder Berufskrankheitsfällen durch für die Betroffenen ausschließlich negative Gutachten auffällt, soll angeblich keinen Ablehnungsgrund ergeben.

7. Der Rentenbescheid, der Ablehnungsbescheid, der Änderungsbescheid, die Rentenentziehung usw.

Den Rentenbescheid, den Ablehnungsbescheid, den Änderungsbescheid, die Rentenentziehung usw. können Sie mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs anfechten.

Besonderer Fall des Änderungsbescheides:

Die Berufsgenossenschaft erteilt den Rentenbescheid aufgrund eines Gutachtens, das bereits längere Zeit, ca. ein halbes bis ein Jahr zurückliegt. Kurz darauf wird im Rahmen der Nachuntersuchung eine wesentliche Besserung festgestellt und die Verletztenrente unter Hinweis auf § 48 SGB X entzogen.

Urteilen Sie selbst! Kann die Berufsgenossenschaft hier eine wesentliche Änderung nach Bescheiderteilung beweisen? Nur darauf kommt es an, nämlich daß die wesentliche Änderung nach Erteilung des Rentenbescheides entstanden sein muß, und zwar im Rahmen des § 48 SGB X.

Vorsicht: Wenn Sie einen formalen Fehler rügen, spielen die Gerichte oft nicht mit und werden mitunter sehr ungehalten bei dem Versuch, hier die Berufsgenossenschaft, die einen Fehler gemacht hat, vor Ihnen in Schutz zu nehmen. Der richterliche Vorwurf geht dahin, Sie würden behaupten, Sie hätten keinen Anspruch auf Rente gehabt und wollten gleichwohl eine solche behalten.

Lassen Sie sich nicht beirren. Der Bescheid der Berufsgenossenschaft, der sich auf eine Besserung bezieht, die zeitlich nur vor dem ursprünglichen Rentenbescheid eingetreten sein kann oder auch nur möglicherweise davor eingetreten ist, bleibt rechtswidrig. Die Beweisnot für die wesentliche Änderung nach Bescheiderteilung trifft allein die Berufsgenossenschaft. Das Gericht muß den insofern rechtswidrigen Änderungsbescheid aufheben.

8. Die Rechtsbehelfsbelehrung

Dem Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft muß eine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben sein.

Hinweis: Aber selbst in Todesfällen ergehen berufsgenossenschaftliche Ablehnungsschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

Tip: Legen Sie in solchem Fall Widerspruch ein.

In diesem Fall gilt die übliche Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nicht. Die Frist für ein Rechtsmittel beträgt bei unterlassener Belehrung über den Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel ein Jahr, § 66 II Sozialgerichtsgesetz.

 


Home | Wegeunfall | Berufskrankheit | Arbeitsunfall | Rechtslage | Rechtsanwalt | Arbeitsrecht | Sozialrecht | Publikationen | Anfrage | Kontakt | Linksammlung | Impressum

© Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein
Arbeitsunfall, Wegeunfall & Berufskrankheiten

RECHTSANWALTSKANZLEI
BATTENSTEIN & BATTENSTEIN


Leostr. 21
40545 Düsseldorf (Oberkassel)
Bundesrepublik Deutschland
Tel: 0211 / 57 35 78
Fax: 0211 / 55 10 27
kanzlei@battenstein.de

Zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer:

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (RAK)
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Freiligrathstraße 25
40479 Düsseldorf
Bundesrepublik Deutschland
Tel: 0211 495 020
Fax: 0211 495 0228
info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de

Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt finden Sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung sowie der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
Berufsrechtliche Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter http:// www.brak.de/seiten/06.php#tdg eingesehen werden
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
Inhaltlich Verantwortlicher: Rolf Battenstein www.arbeitsunfall.de
Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Angabe gemäß Anbieterkennzeichnung des TMG (Telemediengesetz)
Alle Rechte vorbehalten. Die auf der Website verwendeten Texte, Bilder, Grafiken, Metatags, Dateien usw. unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums. Ihre Weitergabe, Veränderung, gewerbliche Nutzung oder Verwendung in anderen Websites oder Medien ist nicht gestattet.
Datum: 03.04.2008
Rechtsanwaltskanzlei Battenstein & Battenstein

Rechtsanwälte
Battenstein & Battenstein

Tel: 0211 / 57 35 78
Fax: 0211 / 55 10 27

kanzlei@battenstein.de


 

Webdesign und Webmarketing - Sellgrad & Köppl Reisen