3. Die Geldleistungen
3.1 Das Verletztengeld
Nach einem Arbeitsunfall wird der Verdienstausfall zunächst
durch ein Verletztengeld ausgeglichen, welches Lohnersatzfunktion
hat und dem Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung ähnlich
ist.
3.2 Das Übergangsgeld
Nimmt der Verletzte an einer Maßnahme der Berufshilfe teil
und ist er deshalb gehindert, eine ganztägige Erwerbstätigkeit
auszuüben, kann Anspruch auf Übergangsgeld bestehen,
das also ebenfalls Verdienstausfälle ausgleicht. Das Verletztengeld
beträgt 80 % des Regelentgelts, während das Übergangsgeld
weiter gestaffelt wird, vgl. §§ 47, 51 Sozialgesetzbuch
VII.
3.3 Die Verletztenrente
An das Verletztengeld kann sich die Verletztenrente anschließen,
wenn der Arbeitsunfall einen weiteren vorübergehenden oder
dauernden Schaden hinterläßt.
Fall: Bei traumatischem Daumenverlust an einer Maschine erhielten
Sie bis zum Ende des 4. Monats Verletztengeld und nahmen sodann
Ihre alte Tätigkeit wieder auf. Nunmehr haben Sie Anspruch
auf Verletztenrente.
3.4 Die vorläufige Rente und die Dauerrente
Für die ersten 3 Jahre nach dem Unfall kann die Berufsgenossenschaft
die Verletztenrente als vorläufige Rente festsetzen, §
62 SGB VII.
Hinweis: Wird die vorläufige Rente mit 20 % festgesetzt,
steht zu befürchten, daß die spätere Dauerrentenfeststellung
negativ ausfällt und Sie keine Verletztendauerrente erhalten.
In die vorläufige Rente werden nämlich Anpassungs-
und Gewöhnungsschwierigkeiten hinsichtlich der Unfallfolgen
rentensteigernd eingearbeitet, während diese Phase bei der
Dauerrentenfeststellung abgeschlossen sein dürfte.
Tip: Legen Sie also Widerspruch ein, wenn beim Daumenverlust
die vorläufige Rente nur auf 20 % festgesetzt wird.
Für die Dauerrente mögen die 20 % im Endzustand ihre
Richtigkeit haben, wenn keine Komplikationen wie ein berührungsempfindlicher
Stumpf etc. vorliegen. Die MdE-Tabelle geht bei traumatischem
Verlust von Gliedmaßen von reizlosen Stumpfverhältnissen
aus. Gebräuchliche MdE-Sätze sind 100 % bei Querschnittslähmung
oder Berufskrebs. 100 % MdE sind auch erreicht bei völliger
Erblindung.
Fall: Sie sind von Kindestagen auf einem Auge blind. Durch
einen Arbeitsunfall, bei dem ein Splitter in Ihr anderes Auge
dringt, werden Sie vollends blind. Sie haben Anspruch auf eine
Verletztenrente von 100 % (gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes).
Während ansonsten bei Erblindung eines Auges 33 1/3 % vorläufige
Rente und eine Dauerrente von 25 % gewährt werden, ist es
in diesem Vorschadensfall anders. Man rechnet abstrakt so, daß
Sie vor dem Unfall voll erwerbsfähig waren und diese Erwerbsfähigkeit
abstrakt, d.h. bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, ganz
verloren haben, und zwar durch die Erblindung Ihres zweiten Auges.
Anders ausgedrückt: Wer vorgeschädigt ist, kann die
Unfallfolgen nur ungleich schwerer kompensieren bzw. auffangen
als ein ansonsten Gesunder (Vorschadensgedanke).
Fall: Bei dem Arbeitsunfall verlieren Sie nicht traumatisch
den Daumen, sondern nur den Zeigefinger der rechten Hand, was
nach der MdE-Tabelle 10 % ausmacht. Die Berufsgenossenschaft
lehnt die Verletztendauerrente ab.
Prüfen Sie bitte, ob nicht anderweitig noch ein Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit wie eine berufliche Lärmschwerhörigkeit
Dauerfolgen hinterlassen hat, von 10 % MdE an aufwärts.
Tip: Bei einer Stützsituation, zwei Arbeitsunfälle
etwa hinterlassen jeweils 10 % MdE, ist jeweils eine Verletztenrente
von 10 % zu gewähren. Die Stützsituation kann auch
durch eine Berufskrankheit oder einen Versorgungsschaden aus
dem Krieg resultieren.
Ansonsten setzte die Verletztenrente erst ab einem Rentensatz
von 20 % ein, was bei dem Verlust eines Daumens rechts oder links
erreicht ist. Zum besseren Verständnis wird auf den im Anhang
befindlichen Auszug einer MdE-Tabelle (sogenannte Knochentaxe)
hingewiesen, in welcher durch Arbeitsunfall abhanden gekommene
Gliedmaßen geschwärzt sind. So kann auch bei dem Verlust
von drei Zehen durch Arbeitsunfall der Einstiegsrentensatz von
20 % erreicht sein.
Hinweis: Bei einer Unterschenkelamputation sollen berufsgenossenschaftlich
nur 40 % MdE erreicht sein, während die Versorgungsämter
schon seit jeher seinerzeit die MdE, heute umgetauft auf GdB
(Grad der Behinderung), mit 50 % festsetzen.
Prüfen Sie bitte für sich selbst, ob für Sie eine
solche Behinderung den Begriff des Schwerverletzten erfüllt
oder nicht. Bei Komplikationen, das Kniegelenk oberhalb des Unterschenkels
ist ebenfalls beeinträchtigt, dürften aber auch berufsgenossenschaftlich
50 % MdE erreicht sein.
Bei besonderer beruflicher Betroffenheit, Flugkapitän kann
infolge Schädelhirntraumas nicht mehr Pilot sein, ist die
MdE entsprechend anzuheben, § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII.
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