Arbeitsunfall, Passant, Versicherter und Familienangehörige

B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit

 


3. Arbeitsunfall „wie ein Versicherter“ (versicherte Handreichungen)

Nicht nur die Arbeitsunfälle von Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden sind versichert. Auch derjenige, der nur „wie ein Versicherter“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig wird, kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

3.1 Passant

Fall: Sie sind Passant und werden von einem Polier gebeten, die Leiter des Baugerüsts zu halten, damit das Gerüst aufgebaut werden kann. Bei dieser kurzzeitigen Handreichung bricht das Gerüst über Ihnen zusammen und Sie kommen zu Schaden.

Hier besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

3.2 Nachbarn und Familienangehörige

Ähnliches kann gelten, wenn Sie Ihrem Nachbarn oder auch Familienangehörigen Dienste erweisen, die über eine bloße Gefälligkeit weit hinausgehen, etwa beim Hausbau helfen. Ebenfalls in der Landwirtschaft gibt es zahllose Fälle von kurzzeitigen Handreichungen, die bislang unter Versicherungsschutz genommen wurden.

Aber

Vorsicht: Mit dem neu eingeführten Instrument der sogenannten finalen Handlungstendenz brach eine gewohnheitsrechtlich gefestigte Rechtsprechung zur Tätigkeit „wie ein Versicherter“ nachgerade in sich zusammen.

Was früher von der Berufsgenossenschaft entschädigt werden mußte, wird heute bei gleicher Sachlage abgelehnt.

  3.3 Abernten des Gemeindeobstes
3.4 Stellungnahme
4. Berufskrankheit “wie ein Versicherter”

Asbestkrebs der Ehefrau, welche die asbestverschmutzte Arbeitskleidung ihres Ehemannes täglich zuhause gesäubert hat (Asbestmesotheliom)
Asbestkrebs des Kindes des Asbestwerkers, das seinen Vater als Zwölfjähriger am Arbeitsplatz oft besucht hat
Asbestmesotheliome gehäuft in der Nachbarschaft von Asbestfabriken

Unfälle am Arbeitsplatz