Gelegenheitsursache und Garage

C. Sonderfälle von G

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

G wie Garage

Der Versicherungsschutz beginnt bereits mit dem Antritt des Arbeitsweges. Deshalb kann auch das Aufsuchen der Garage versichert sein, wenn man mit dem PKW zur Arbeit zu fahren beabsichtigt. Voraussetzung ist grundsätzlich, daß die Außentür des Wohngebäudes durchschritten sein muß und die Garage vom häuslichen Bereich getrennt ist. Dann kann es sich um einen notwendigen Teil des Gesamtweges handeln.

Hinweis: Der versicherte Weg beginnt örtlich erst mit dem Durchschreiten der Außentüre des Wohnhauses.

Entscheidend sind die örtlichen Verhältnisse, ob es sich um eine vom Wohngebäude getrennte Garage handelt oder nicht.

G wie Gelegenheitsursache

Es findet sich kaum ein Begriff, der zu mehr Fehlentscheidungen der Berufsgenossenschaften geführt hat, als der Einwand der sogenannten Gelegenheitsursache. Sie müssen sich den Fall vorstellen, daß Sie bei der Arbeit verunglücken und die Berufsgenossenschaft Ihnen lakonisch attestiert, die Arbeit wäre nur die Gelegenheitsursache gewesen und Versicherungsschutz bestünde nicht.

Beispiel: Sie trinken als Arbeiter auf dem Feld aus einer Flasche, in die sich während der Arbeit eine Wespe verirrt hat. Sie ersticken an dem so erlittenen Wespenstich.

Angeblich soll hier aufgrund des Hinweises Gelegenheitsursache kein Versicherungsschutz bestehen.

Tip: Bei Ablehnung der Berufsgenossenschaft Widerspruch einlegen.

Jeder Einzelfall kann anders liegen.

Vorsicht: Unter dem Begriff der „Gelegenheitsursache“ verbirgt sich in Wahrheit der Einwand einer unbeachtlichen „hypothetischen Reserveursache“, und zwar in dem Sinne, daß die Berufsgenossenschaft allerdings versteckt behauptet, der Schaden , hier der Wespenstich wäre Ihnen etwa zur gleichen Zeit zugestoßen, wenn Sie an diesem Tag nicht zur Arbeit gegangen wären.

Man weiß allgemein im Schadenersatzrecht, daß hypothetische Reserveursachen unbeachtlich sind und außen vor zu bleiben haben. Es interessiert, was passiert ist, und nicht das, was nach Auffassung der Berufsgenossenschaft hätte passieren können. Im übrigen wäre die Berufsgenossenschaft beweispflichtig für ihre hypothetische Reserveüberlegung, mit welcher der Versicherungsschutz hinweg diskutiert werden soll. Versuchen Sie einmal im Gerichtstermin der mündlichen Verhandlung, dem Begriff der Gelegenheitsursache auf den Grund zu gehen und als das zu bezeichnen, was dieser Begriff ist, eine unbeachtliche hypothetische Reserveursache. Die Rechtsprechung scheint nicht bereit zu sein, sich überhaupt hiermit rechtlich auseinander zu setzen. Stattdessen pflegt man weiter den Begriff der Gelegenheitsursache und versagt den Versicherungsschutz in zahlreichen Fällen. Zur Gelegenheitsursache wird für Sie Ihre Arbeit an der Presse, bei der Sie einen Arm verloren haben, wenn die Berufsgenossenschaft einwendet, Sie hätten an der Maschine gar nichts zu suchen gehabt und nach Auskunft Ihres Arbeitgebers hätte es sich um eine Spielerei Ihrerseits an der Presse gehandelt. Sie sehen, wie gefährlich der Einwand der Gelegenheitsursache werden kann.

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