Mangan, Massenkatastrophe, Massenunfall und Medikamenteneinnahme

C. Sonderfälle von M

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

M wie Mangan

Die Nr. 1105 der Berufskrankheitenliste betrifft die Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen. Die Exposition gegenüber Mangan bzw. die Belastung durch dieses Metall kann zu einer sogenannten Manganpneumonie (kruppöse Pneumonie) führen. Nach längerer, meist mehrjähriger Exposition kann überwiegend das zentrale Nervensystem geschädigt werden. Gefahrenquellen sind die Gewinnung, der Transport, die Verarbeitung und Verwendung von Mangan oder seinen Verbindungen, sofern diese Stoffe als Staub oder Rauch eingeatmet werden. Dies trifft auch für das Elektroschweißen mit manganhaltigen, ummantelten Elektroden zu. Die Erkrankung kann mehrer Jahre nach Wegfall der Belastung manifest werden. Die Erkrankung verläuft chronisch und progredient.

M wie Massenkatastrophe (größerer Chemieunfall, Asbest etc.)

Massenhaft auftretende Körperschäden, die weit über das Maß eines Massenunfalls hinausgehen, erleben wir im berufsgenossenschaftlichen Bereich etwa bei den Asbestopfern, die es zu Tausenden und Zehntausenden gibt. Das Schlimmste an dieser Art Massenkatastrophe ist, daß die Berufsgenossenschaften sich nicht für zuständig halten, wenn die Familienangehörigen eines Asbestwerkers selbst asbestkrebskrank werden oder die Nachbarn in der Umgebung einer Asbestfabrik. Die Lösung dieser Fälle würde sich über § 539 II RVO bzw. § 9 II SGB VII anbieten, „Tätigkeit wie ein Versicherter“ oder jedenfalls „Gefährdung wie ein Versicherter“.

Hinweis: Der Handlungsbedarf in den Fällen geschädigter Familienangehöriger wird bislang ausgerechnet von den Berufsgenossenschaften geleugnet, die darauf hätten hinwirken müssen, daß Haushaltskontakte durch Gefahrstoffe aus den berufsgenossenschaftlichen Mitgliedsunternehmen unterbleiben.

Jede andere Art von gewerblicher Chemiekatastrophe etwa kann das gleiche Problembild ergeben, daß zwar die versicherten Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit versichert sind, nicht aber die ebenfalls geschädigten und kranken Familienangehörigen oder die Nachbarn aus der Umgebung der Chemiefabrik.

Tip: Die direkte oder analoge Anwendung der Vorschrift des § 9 II SGB VII bzw. § 539 II RVO erscheint als der Königsweg zur Lösung dieses Problems.

In vielen Fällen fehlt überdies am Ende ein Schädiger, der noch existiert und haftpflichtig gemacht werden könnte. Die betreffenden Unternehmen können erloschen oder bankrott gegangen sein.

M wie Massenunfall

Ab der Zahl von 5 Verletzten oder Getöteten spricht man von einem Massenunfall.

Fall: Das Baugerüst oder der Rohbau stürzen ein und reißen eine Vielzahl von Mitarbeitern in den Tod.

Massenunfälle verzeichnet man auch bei Vergiftungen durch Fäulnisgase etwa in Brunnenschächten, Jauchegruben, Abwasserkanälen, beim Einstieg durch die erste Person und den ebenfalls tödlichen Hilfeleistungsversuchen weiterer Personen.

Weiterer

Fall: Ein Bergwerksunglück, bei dem 100 Bergleute eingeschlossen werden mögen.

M wie Medikamenteneinnahme

Mögen eingenommene Medikamente auch zur Fahruntüchtigkeit führen, braucht dies nicht den Versicherungsschutz auszuschließen.

Fall: Ein versicherter Taxifahrer fährt entgegen den Hinweisen auf dem „Waschzettel“ seines Medikamentes weiter Taxi und verunglückt.

Auch hier der

Hinweis: Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.

  Meniskuserkrankung

 

Unfälle am Arbeitsplatz