Arbeitsunfall Herztod |
Die
13 - "Sie können der Nächste sein" 4. Plötzlicher Herztod |
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Herzschlag bei der Schweineschlachtung
Der Verfassser betreute den Fall anwaltlich im anschließenden Sozialgerichtsverfahren. Klage und Berufung blieben zunächst ohne Erfolg. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung der Hinterbliebenen ergab sich allerdings eine Besonderheit. Der Verfasser hat noch vor Augen, wie der beisitzende Berufsrichter in einem Kleinkommentar blättert und sodann den Hinweis des Gerichts an die Hinterbliebenen herbeiführt, daß die grundsätzlich nach § 539 II RVO (Tätigkeit wie ein Versicherter) versicherte Schweineschlachtung nicht zu einer Lebenszeitverkürzung um wenigstens ein Jahr geführt hätte. Dies wäre aber unabdingbare Voraussetzung für den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft. Alle Hinweise des Anwalts halfen nichts. Die Berufung der Hinterbliebenen wurde zunächst gewissermaßen abgeschmettert. Dieser unbedingte
Einwand des Gerichts, daß es der Senat nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme nicht für Denn bei der Frage nach der Lebenszeitverkürzung um ein Jahr handelte es sich bis zu diesem Zeitpunkt um eine absolute Hilfsüberlegung im Grenzfall, wenn nicht anderweitig eine wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art festgestellt werden konnte.Deshalb mußte Revision eingelegt werden. Das negative Berufungsurteil hatte wegen der falschen Begründung keinen Bestand. In erneuter Berufungsverhandlung
erkannte die Berufsgenossenschaft dann an, nachdem der Rechtsstreit
vom Der unzulässige
absolute Einwand, nur eine Lebzeitenverkürzung um wenigstens
oder mehr als ein Jahr könnte die berufsgenossenschaftlichen
Hinterbliebenenleistungen auslösen, entsprach objektiv offenbar
altem Es mag sein, daß dieses Gedankengut von dem ehemaligen Verbandsgeschäftsführer W. mitgetragen wurde. Das Bundessozialgericht stellte also richtig (siehe SGB 1988, Seite 343): "Die Frage der
unfallbedingten Lebenszeitverkürzung stellt sich überhaupt
nur, wenn die feststehende tödliche Folge der unfallabhängigen
Krankheit bereits absehbar ist. Das LSG hat jedoch schon nicht
festgestellt, daß die tödliche Folge der Herzerkrankung
des Ehemannes der Klägerin zu 1. absehbar war. Die unfallbedingte
Lebensverkürzung um ein Jahr bildet auch im übrigen
keine Ausnahme von dem allgemeinen Ursachenbegriff der Unfallversicherung,
sondern nur einen besonderen Anwendungsfall der in der Unfallversicherung
geltenden Kausalitätslehre. Für sie ist somit auch In anderen Worten: Selbst als Hilfsüberlegung zur Feststellung einer Mitursächlichkeit erscheint die dahingehende Überlegung, nach einer Lebenszeitverkürzung um ein Jahr zu fragen, als höchst anfechtbar, jedenfalls wenn wir es mit dem Schutz des Lebens ernst meinen. Ein weiterer Fehler hatte sich in das berufsgenossenschaftliche Verfahren eingeschlichen, und zwar nach der Zurückverweisung durch das Bundessozialgericht. Es wurde im gerichtlichen Beweisbeschluß, der nun mehr erging, gefragt, ob das Unfallereignis "zumindest gleichwertiger Ursachenfaktor wäre oder ob andere Teilursachen überwiegen würden?" Hier begegnen wir wieder dem Strafprozeß.Im Strafprozeß werden aufgrund der Äquivalenztheorie alle Ursachen als gleich angesehen, aber nicht im realen Sinne, sondern im ideellen Sinne. Dieser Gedanke aus dem Strafprozeß wird nun rechtsirrig in den Sozialgerichtsprozeß übertragen, allerdings mit der Besonderheit, daß man unversehens von der idellen Gleichwertigkeit von Ursachen abgeht und stattdessen eine reale Gleichgewichtigkeit der beruflichen Ursache fordert. Demgegenüber ist es Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daß auch eine prozentual, d.h. verhältnismäßig niedriger zu gewichtende Ursache sehr wohl wesentlich sein kann. Die gerichtliche Fragestellung wurde im weiteren Berufungsverfahren allerdings auf anwaltlichen Einwand repariert und, wie gesagt, es wurde der Fall schließlich berufsgenossenschaftlich anerkannt. Ende gut, alles gut? Wieviele Fälle scheitern an der Frage nach der Gleichwertigkeit der beruflichen Ursache, wie diese heute noch in süddeutschen Beweisformularen der Gerichte üblich ist? Man muß sich dies einmal vorstellen, eine berufliche Mitursache von einem realen Gewicht von 40 % soll außen vor bleiben, was die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder eines Berufskrebsfalls anbetrifft, etwa in dem Sinne, der Versicherte hätte zu 60 % geraucht und nur zu 40 % Asbest inhaliert. Bei diesem Zusammenwirken von Rauchen und Asbest kennt man sogar einen multiplikativen Effekt. Bei der Frage an Richter des Bundessozialgerichts, ab welchem realen Prozentsatz das Gewicht einer wesentlichen Mitursächlichkeit beruflicher Art erreicht ist, kursieren in den Fachkreisen Antworten, in denen Mitursachen von 20 oder 30 % Gewicht als nicht uner- heblich angesehen werden. Man hüte sich
vor den Rechenformeln in der Gewichtung von Mitursachen.Schon
die erste Gewichtung in annähernd gleichwertig respektive
die gerichtliche Fragestellung nach dem Vorliegen dieses Merkmals
erweist einen nachgerade Genauso irreführend ist die Lehre von der Verdoppelungsdosis, die uns im Berufskrankheitenbereich begegnet. Was soll dann gelten, wenn das Risiko nicht verdoppelt wurde, sondern "nur" um ein Drittel, die Hälfte oder Dreiviertel erhöht wurde? Auch letzteres paßt noch unter die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, wonach wesentliche Mitursächlichkeit entschädigungserheblich ist. Die Fälle der Beispiele von Herzinfarkten am Arbeitsplatz können dahingehen, daß beispielsweise der Arbeitnehmer mit einem Herzinfarkt zusammenbricht, dem man in rüder Form die fristlose Kündigung aushändigt und dessen Existenz damit zerstört ist. Die Rechtsprechung beschäftigte Fälle des Herzinfarktes bei Aufregung über freches Verhalten von Arbeitskollegen (angeblich überragend persönlichkeitseigene Reaktion ohne die Folge des Versicherungsschutzes). Ein gutes Beispiel findet sich bei Podzun Der Unfallsachbearbeiter zitiert, Leitnummer 108, Seite 8 a: "Erleidet ein
Kraftfahrer während einer dienstlichen Fahrt infolge akuter
Coronarinsuffizienz einen plötzlichen Herztod, so ist dieser
jedenfalls dann die Folge eines Arbeitsunfalls, wenn sich der
Versicherte an seinem Todestage in einer das normale Maß
weit überschreitenden Streßsituation (termingebundene
Fahrt bei extremen Winterwetter und mehrfachen Freischaufeln des
Lastkraftwagens) befunden hat. Diese übermäßigen
beruflichen Belastungen sind als rechtlich wesentliche Ursache
selbst dann anzusehen, wenn bei dem Verstorbenen eine schon fortgeschrittene
Hier wird gottlob nicht in Prozenten gerechnet, sondern nach der praktischen Lebenserfahrung die Wesentlichkeit der beruflichen Mitursache bestimmt. Ein Unfall kann dann noch plötzlich entstanden sein, wenn die schädigende Einwirkung längstens eine Arbeitsschicht einwirkt, gegebenenfalls im Sinne der Mitursächlichkeit. Rechtsweghinweis: In der ersten Berufungsverhandlung, die wie zitiert, gewissermaßen aus dem Ruder gelaufen war, verhängte das Berufungsgericht DM 100,-- sogenannter Mutwillenskosten nach § 192 SGG. Es gibt Richter, die niemals Mutwillenskosten verhängen würden, und andere, die damit sehr schnell bei der Hand sind. Im Rechtsweg kann dem Betroffenen überdies passieren, daß der Richter die Klagerücknahme erwartet, widrigenfalls man Mutwillenskosten aufzuerlegen gedenkt. Dies ändert nichts daran, daß das Sozialgerichtsverfahren grundsätzlich kostenfrei ist. Bei unbegründeter Androhung von Mutwillenskosten kann sich ein Richter dem Vorwurf der Besorgnis von Befangenheit ausgesetzt sehen. |
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** Die obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage darstellen können. |